Wertermittlungsverordnung (WertV)

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vom 6. Dezember 1988 (BGBl.I S.2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl.I S.2081, 2110)

Am 1. Juli 2010 löste die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmowertV) über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken die Wertermittlungsverordnung (WertV) ab.

Erster Teil

Anwendungsbereich, allgemeine Verfahrensgrundsätze und Begriffsbestimmungen)

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - Gegenstand der Wertermittlung

§ 3 - Zustand des Grundstücks und allgemeine Wertverhältnisse

§ 4 - Zustand und Entwicklung von Grund und Boden

§ 5 - Weitere Zustandsmerkmale

§ 6 - Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

§ 7 - Ermittlung des Verkehrswerts

Zweiter Teil

Ableitung erforderlicher Daten

§ 8 - Erforderliche Daten

§ 9 - Indexreihen

§ 10 - Umrechnungskoeffizienten

§ 11 - Liegenschaftszinssatz

§ 12 - Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke

Dritter Teil

Erster Abschnitt: Wertermittlungsverfahren

§ 13 - Ermittlungsgrundlagen

§ 14 - Berücksichtigung von Abweichungen

Zweiter Abschnitt: Ertragswertverfahren

§ 15 - Ermittlungsgrundlagen

§ 16 - Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen

§ 17 - Rohertrag

§ 18 - Bewirtschaftungskosten

§ 19 - Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände

§ 20 - Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen

Dritter Abschnitt: Sachwertverfahren

§ 21 - Ermittlungsgrundlagen

§ 22 - Ermittlung des Herstellungswerts

§ 23 - Wertminderung wegen Alters

§ 24 - Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden

§ 25 - Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände

Vierter Teil

Ergänzende Vorschriften

§ 26 - Wertermittlung nach § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Nr. 7 und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs

§ 27 - Wertermittlung nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs

§ 28 - Wertermittlung für die Bemessung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs

§ 29 - Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung

Fünfter Teil

Schlussvorschriften

§ 30 - Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften

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