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Datum

05.02.2010, 00:03 Uhr

Gutachtenbereich

Baugutachten

Beschreibung

Eigentümerin der Dachgeschoßwohnung rechts klagt seit einiger Zeit über eindringendes Wasser an verschiedenen Stellen der Dachpanellen. Bauflaschner, Schreiner und Dachdecker beurteilen das Dach als ok. Bauflaschner hat Dachfirst profilaktisch neu eingespeist. Verschiedene defekte Stellen an der Dampfsperrfolie (lt. Schreiner an einer Stelle aufgeschnitten, wo sich nachträglich eingebaute Dunstabzugsleitung befindet). Wasserschaden bereits erstmalig in 2004 gemeldet. Dachdecker war seinerzeit der Meinung, dass es an dem offenen Kamin der Wohnung liegen könnte, da keine Kaminabdeckung angebracht wurde (Mögliche Versottung?). Eigentümerin hat die Empfehlung eine Kaminabdeckung anzubringen in der Vergangenheit stets abgelehnt. Der aktuelle Dachdecker geht mehr oder weniger davon aus, dass die Schäden an der Dampfsperrfolie durch die Eigentümerin aufgrund der Umbaumaßnahmen (Veränderung der Raumaufteilung, neue Dachfenster etc.) möglicherweise selbst verursacht wurden aber nicht unbedingt nachzuweisen sind. Zwischenzeitlich streitet die Eigentümerin ab, dass es sich bei dem offenen Kamin um Sondereigentum handelt und bezieht sich auf ein bay. Urteil des OLG von 1999, nachdem offene Kamine die nur von einem einzigen Eigentümer genutzt werden trotzdem dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Nach meinem Kenntnisstand wurde der Einbau des offenen Kamines durch den Eigentümer während des Baus des Wohnhauses veranlaßt. Bei der Abnahme des Hauses wurde dies beanstandet, da dieser nicht in den ursprünglichen Bauplänen vermerkt war. Lt. Baurechtsamt wurde die nachträgliche Genehmigung des Kamines durch die ursprüngliche Bauherrengemeinschaft veranlaßt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wohnungen wohl schon an die neuen Eigentümer verkauft. Aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen geht nicht hervor, dass dies auch durch die Eigentümer genehmigt wurde. Aus diesem Grund dürfte man den Kamin auch nicht der Gemeinschaft zuordnen. Bestehen Chancen den Verursacher des Wasserschadens festzustellen? Oder ist es wahrscheinlicher, dass die Beschädigungen an der Folie altersbedingt (Wohnhaus Baujahr 1975) sind, auch wenn der Eigentümer der anderen Dachgeschoßwohnung keine derartigen Schäden hat? Er wohnt seit dem bestehen des Wohnhauses da und hat auch keine derartigen Umbaumaßnahmen getätigt. Ich selbst bin Eigentümer von 2 Wohnungen in dem Haus und seit 2 Jahren Verwalter dieses Objektes und bin daher an einer korrekten Vorgehensweise interessiert. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes dürfte hier ein gerichtlich zugelassener Gutachter erforderlich sein. Vielen Dank für die Bemühungen im voraus.

Ausführungsort

DE-70839 Gerlingen

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