Bauordnung Thüringen - Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 81 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 82 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 83 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
3. ohne die erforderliche Genehmigung (§§ 63 b und 63 c), Teilbaugenehmigung (§ 71) oder Zulassung der Abweichung (§ 63 e) oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 63 a eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt,
4. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 74 Abs. 7) in Gebrauch nimmt,
5. entgegen den Bestimmungen des § 63 a Abs. 3 oder des § 70 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Beginn und Beendigung bestimmter Arbeiten nicht anzeigt oder Arbeiten fortsetzt oder entgegen den Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 bauliche Anlagen benutzt,
6. die nach § 70 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
7. als Bauherr oder Unternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Landschaftsbestandteilen nicht trifft,
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 vorliegen,
9. Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
10. Bauarten entgegen § 23 Abs. 1 oder einer aufgrund des § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den Bestimmungen des § 55 Abs. 1, des § 56 Abs. 1 Satz 3, des § 57 Abs. 1 oder des § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,
12. entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig frei hält oder Fahrzeuge dort abstellt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 82 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach den §§ 4 bis 46,
2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 40),
3. Anforderungen an Garagen (§ 49),
4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzung ergeben (§ 52), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen
zu regeln.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über
1. Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen
zu bestimmen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,
2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
3. das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,
4. die Aufgabenerledigung,
5. die Vergütung.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung
1. den Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63 a,
2. die erforderlichen Anträge und Anzeigen sowie Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,
3. das Verfahren im Einzelnen, insbesondere den in § 63 d Abs. 3 Satz 1 genannten Kriterienkatalog zu regeln. Sie kann dabei die elektronische Form ganz oder teilweise ausschließen sowie für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (§ 22)
a) auf andere Behörden,
b) für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde
zu übertragen,
2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu übertragen,
3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,
4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
Die Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nummer 2 ist auch auf eine Behörde eines anderen Landes möglich, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 16 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 75 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen, sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
§ 83 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,
2. das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 9 Abs. 2),
4. die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
5. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach dieser Bestimmung liegen müssten,
6. die Begrünung baulicher Anlagen,
7. die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes, wenn Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Bestimmungen des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils sowie die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215 a BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht aus-gelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 84 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit oder zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vor Verunstaltung notwendig ist.
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 84 a Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 85 Übergangsbestimmungen
(1) Auf die vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungen geltenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.
(3) Bis zum 31. Dezember 2005 sind § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 und § 63 c Satz 1 Nr. 3 in folgender Fassung anzuwenden:
?3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese nicht in einem anderen als in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.?
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger anordnen, dass die Prüfung der Nachweise nach § 63 d Abs. 3 Satz 2 auf Prüfingenieure oder Prüfämter zu übertragen ist.
(5) Bis zu der Regelung des in § 63 d Abs. 3 Satz 1 genannten Kriterienkatalogs in der Verordnung nach § 82 Abs. 3 ist nachfolgender Kriterienkatalog anzuwenden:
Kriterien für die Freistellung von der bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises
Eine Prüfpflicht liegt nicht vor, wenn folgende Kriterien ausnahmslos erfüllt sind:
1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder stark bindige Böden).
2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m und der Wasserdruck muss rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt und nach-zuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Grundsatz bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nicht tragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden und räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
7. Außergewöhnliche wie beispielsweise dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.