Bauordnung Schleswig-Holstein - Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1)Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2)Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3)Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken darf nur zugelassen werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden können.
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1)Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.
(2)Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
(3)Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird; sie kann verlangt werden, wenn
der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.
(4)Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.
(5)Bei Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden geringer Höhe, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, müssen Fenster oder sonstige zum Anleitern bestimmte Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m von der Außenwand ermöglichen; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(6)Die Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach oben offen sein.
§ 6 Abstandflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird.
(2)Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3)Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden.
(4)Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden,
b) Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,
c) Giebelflächen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden und die Neigung beider Dachflächen nicht mehr als 70° beträgt,
2. voll die Höhe von
a) Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden,
b) Giebelflächen, die auf beiden Seiten von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden.
Das sich ergebende Maß ist H.
(5)Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,5 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn dies aufgrund der Nutzung des Sondergebietes gerechtfertigt ist. Satz 3 gilt auch für Gebäude im Außenbereich. Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinandergebaut sind, ist eine Abstandfläche zulässig, die so zu bemessen ist, wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe.
(6)Die Tiefe der Abstandfläche eines jeden einzelnen Gebäudes gegenüber je einem höchstens 16 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grundstücksgrenzen braucht nur die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 bis 4 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. Dabei gelten aneinandergebaute Gebäude auf demselben Grundstück als ein Gebäude. Wird ein Gebäude ohne Abstand an eine Grundstücksgrenze gebaut, so darf seine Abstandfläche nur noch gegenüber einer weiteren Grundstücksgrenze nach Satz 1 verringert werden. Wird ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grundstücksgrenzen gebaut, so darf seine Abstandfläche gegenüber keiner weiteren Grundstücksgrenze mehr nach Satz 1 verringert werden. Soweit ein Gebäude auf einer Länge von weniger als 16 m an eine Grenze gebaut wird, brauchen Teile des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des Grenzabschnittes von 16 m nur die Tiefe der Abstandfläche nach Satz 1 zu halten.
(7)Innerhalb der Abstandfläche vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachüberstände, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Vorbauten wie Erker, Balkone und ähnliche Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Sie dürfen sich nicht über mehr als die halbe Länge der
Gebäudewand erstrecken. Satz 2 gilt nicht für Dachüberstände.
(8) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht
unterschreiten bei
1. Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie
2. feuerhemmenden Wänden, deren Oberfläche aus normalentflammbaren Baustoffen besteht oder die überwiegend eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben, mit Ausnahme bei Wänden von Gebäuden geringer Höhe.
Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Abweichend von den Absätzen 5 und 6 und von Satz 1 genügt bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandfläche
1. 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder
2. 3 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Satz 3 gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen. Auf Außenwände von Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche finden die Regelungen dieses Absatzes keine Anwendung.
(9)Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 und 8 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von ihnen insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind.
(10)Auf einem Baugrundstück sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche
1. Garagen,
2. Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen,
3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und
4. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m,
zulässig. Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
1. deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und
2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.
(11)In den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen sind Kleinkinderspielplätze, Abstellanlagen für Fahrräder ohne Überdachung, Schwimmbecken, Maste, Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen sowie untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder mit Überdachung, bauliche Anlagen zur örtlichen Versorgung, Abgasanlagen, Rampen und ähnliche untergeordnete bauliche Anlagen können in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen gestattet werden, wenn von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume nicht ausgeht.
(12)In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche oder städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigen und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(13)Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen, bei deren Ausschöpfung sich geringere Tiefen der Abstandfläche ergeben, so können Ausnahmen gestattet werden, wenn Brandschutz, Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben.
(14)Geringere als die aus den Absätzen 1 bis 13 sich ergebenden Tiefen der
Abstandflächen können zugelassen werden
1. bei Nutzungsänderungen in zulässigen Gebäuden, auch wenn diese bereits in den Abstandflächen liegen,
2. für Baumaßnahmen an Außenwänden und Dächern vorhandener Gebäude, wie Verkleidung oder Verblendung,
3. für Antennen- und Signalträgeranlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen Bahn AG, dem allgemeinen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von Rundfunk oder Fernsehen dienen, sowie Windenergieanlagen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können,
4. für die vorübergehende Aufstellung von Verkaufsständen und -buden bei Märkten, Straßen- und Volksfesten.
(15)Soweit Ausnahmen in den Absätzen 1 bis 14 zugelassen werden können, sollen sie unbeschadet der übrigen Voraussetzungen bei Einvernehmen der benachbarten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erteilt werden.
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
(1)Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Abstände und Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestattet werden kann, bleiben unberührt. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Eintragung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Grundstücksfläche von baulichen Anlagen freigehalten werden muss.
(2)Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 8 Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung
Werden durch Teilung bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein baurechtmäßiger Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. Die §§ 86 und 93 gelten entsprechend.
§ 9 Herrichtung und Begrünung unbebauter Flächen
(1)Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen oder naturnah zu belassen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung, Mietergärten oder Spielflächen benötigt werden. Unbebaute Flächen von Grundstücken, auf denen Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten errichtet werden, sind im übrigen so zu gestalten, dass sie als Aufenthaltsort und Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet sind.
(2)Auf den Flächen zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder der tatsächlichen Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes (Vorgärten) können Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung oder die Vegetationsentwicklung nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Gartengestaltung und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden, können eingeschossige Garagen und Abstellräume zugelassen werden.
(3)Flächen, die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze oder als Arbeits-und Lagerflächen zulässigerweise genutzt oder benötigt werden, dürfen nur dann und soweit versiegelt werden, wie es ihre Zweckbestimmung erfordert.
(4)Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes, Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
§ 10 Kleinkinderspielplätze
(1)Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem geeigneten, gefahrlos zu erreichenden, in der Nähe in Sicht- und Rufweite gelegenen Grundstück ein Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in geeigneter Nähe eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 13 (Kleinkinderspielplatz) geschaffen wird oder vorhanden ist. Auf die Herstellung des Kleinkinderspielplatzes kann verzichtet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit dem ständigen Aufenthalt von Kleinkindern nicht zu rechnen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Erweiterungs- und Umbauten.
(2)Für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen kann die Anlage von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, sofern auf dem Baugrundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes bestimmen, dass für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze für Kleinkinder anzulegen sind.
(3)Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und instandgehalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung steht.
(4)Die Größe der Spielplätze für Kleinkinder richtet sich nach Anzahl und Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Rechnerisch sollen je Wohnung mindestens 3 m² nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Der Spielplatz muss jedoch mindestens 30 m² groß sein. Spielgeräte, Spielhäuser und Spieleinrichtungen sind in einem einwandfreien, funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten.
§ 11 - gestrichen
§ 12 Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung
Die Fuß- und Radwege auf den Grundstücken zwischen öffentlicher Verkehrsfläche, Gemeinschaftsanlagen und Eingängen von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind überschaubar und behindertengerecht zu gestalten und, soweit erforderlich, zu beleuchten.
§ 13 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere von Mietergärten (§ 9 Abs. 1), Kleinkinderspielplätzen und Spielhäusern (§ 10), Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (§ 50), Stellplätzen und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese
Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtiger tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Eigentümerin oder Eigentümer oder nicht Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter, so obliegen ihr oder ihm die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
(2)Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
(3)Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten eine Sicherheitsleistung erbringt.