Bauordnung Schleswig-Holstein - Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 60 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 61 Bauherrin oder Bauherr
(1)Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 62), eine Unternehmerin oder einen Unternehmer (§ 63) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 64) zu bestellen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt es, die nach öffentlichrechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde zu erbringen. Hierzu zählt auch der Nachweis über die Eignung des Baugrundstückes und seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 .
(2)Vor Baubeginn hat die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Bauleiterin oder den Bauleiter und, sobald bekannt, die Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter zu benennen und während der Bauausführung jeden Wechsel in der Bauleitung mitzuteilen; die Mitteilung ist von der Bauleiterin oder dem Bauleiter, bei einem Wechsel von der neuen Bauleiterin oder dem neuen Bauleiter, mit zu unterschreiben. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen.
(3)Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der notwendigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(4)Sind die von der Bauherrin oder dem Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass diese durch geeignete Personen ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.
(5)Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 62 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
(1)Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2)Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Sachverständige heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 63 Unternehmerin oder Unternehmer
(1)Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den genehmigten Bauvorlagen oder den nach § 74 Abs. 6 erforderlichen und innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 9 Satz 1 nicht beanstandeten Bauvorlagen, den Technischen Baubestimmungen und den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 78, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen auf der Baustelle vorliegen.
(2)Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkunde und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
(3)Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachunternehmerinnen oder geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
§ 64 Bauleiterin oder Bauleiter
(1)Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird; sie oder er hat die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder Unternehmer, zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.
(2)Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.