Bauordnung Schleswig-Holstein - Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen,Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 90 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 91 erlassenen Verordnung oder einer nach § 92 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 68 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 79) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,
3. entgegen § 82 Abs. 2 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung erstmals oder entgegen § 82 Abs. 7 ohne Anzeige oder Abnahme wieder in Gebrauch nimmt,
4. entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,
5. die nach § 78 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
6. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die
Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 vorliegen,
7. Bauprodukte entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen verwendet,
8. Bauarten nach § 27 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder die Zustimmung im Einzelfall anwendet,
9. als Bauherrin oder Bauherr nicht die zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 nach § 61 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Personen bestellt, die erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde nicht erbringt (§ 61 Abs. 1 Satz 2), Bauleiterinnen oder Bauleiter oder Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie jeden Wechsel in der Bauleitung nicht nach § 61 Abs. 2 rechtzeitig benennt bzw. mitteilt oder einem Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 4 Satz 1 nicht nachkommt,
1. als Bauherrin oder Bauherr entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke nicht gärtnerisch anlegt und unterhält, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung benötigt werden,
2. als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 9 Abs. 3 die Flächen, die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze oder als Arbeits- oder Lagerflächen zulässigerweise genutzt oder benötigt werden, in einem größeren Umfang versiegelt, als es ihre Zweckbestimmung erfordert,
3. als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 16 Abs. 2 bei Gefährdung unbeteiligter Personen durch die Baustelle die Gefahrenzone nicht so abgrenzt oder durch Warnsignale nicht so kennzeichnet, dass sie für diese Personen, insbesondere für Blinde, erkennbar ist, oder Baustellen, soweit es erforderlich ist, nicht mit einem Bauzaun abgrenzt und mit den zum Schutz vor Gefahren erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere gegen herunterfallende Gegenstände, versieht und beleuchtet,
4. als Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 16 Abs. 4 bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben oder Bauvorhaben im Sinne des § 74 Abs. 1 nicht an der Baustelle dauerhaft ein Schild anbringt, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers enthält,
5. als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 16 Abs. 3 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Landschaftsbestandteilen nicht trifft,
6. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 62 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die geforderten Unterlagen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen,
7. als Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 63 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend arbeitet, nicht für den sicheren Betrieb der Baustelle sorgt, nicht die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten erbringt und auf der Baustelle bereithält oder vor der in § 63 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist Arbeiten ausführt oder ausführen lässt,
8. als Bauleiterin oder Bauleiter oder als Fachbauleiterin oder Fachbauleiter entgegen § 64 Abs. 1 nicht darüber wacht, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, nicht die dafür erforderlichen Weisungen erteilt oder im Rahmen dieser Aufgabe nicht auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle achtet,
9. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise im Sinne des § 73 Abs. 4 entgegen § 71 Abs. 6 Satz
1 nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert ist und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe nach § 71 Abs. 6 Satz 4 nicht unverzüglich offenbart,
1. als Bauherrin oder Bauherr eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 2 abgibt,
2. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise oder als sachverständige Person im Sinne des § 62 Abs. 2 eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 4 oder des § 75 Abs.6 Satz 2 abgibt,
3. als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Bauleiterin oder Bauleiter § 74 Abs. 9 zuwiderhandelt,
4. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 52 Abs. 2 und § 59 zuwiderhandelt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz möglichen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 18 die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 91 Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Ausgestaltung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 57,
2. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach § 45, insbesondere an Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie an deren Betrieb, an Brennstoffleitungsanlagen, an Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie an die Lagerung von Brennstoffen,
3. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 58 und 59), sowie über die Anwendung solcher
Anforderungen oder Erleichterungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
1. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
2. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
3. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 5 genannten Personen,
4. Art, Umfang und Höhe der in § 71 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihrer Bauteile vorzuschreiben. Die Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich sein. Die Anforderungen gelten als wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen Kosten durch die voraussichtlichen Einsparungen während der üblichen Nutzungs- und Restnutzungsdauer gedeckt werden. Die Anforderungen können sich beziehen auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs an der Gebäudehülle, zwischen unterschiedlich beheizten oder gekühlten Räumen und zum Erdreich. Die Anforderungen können sich auch auf die Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten beziehen; hierbei ist der Einfluss der Lüftungseinrichtungen, von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen den einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Koordinierungsgremiums vorgesehen werden.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 61 bis 64) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers, der Bauleiterin oder des Bauleiters, von sachverständigen Personen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(4)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit,
2. die Änderung des Baugenehmigungsverfahrens oder Baufreistellungsverfahrens sowie die Einführung sonstiger Verfahren für bestimmte Vorhaben; sie kann auch vorschreiben, dass auf die behördliche Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird,
3. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
4. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf sachverständige Personen oder sachverständige Stellen,
5. Prüfaufgaben nach § 66 Abs. 2 Satz 3, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde bestimmter sachverständiger Personen bedienen muss,
6. die Aufsicht über sachverständige Personen und sachverständige Stellen,
7. die Einrichtung, die Aufgaben und die Zusammensetzung eines Landesausschusses für Baustatik,
8. die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 66 Abs. 2 Satz 1 .
Sie kann dafür Voraussetzungen festlegen, die die verantwortlichen Personen nach den §§ 61 bis 64 oder die sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die erforderlichen Voraussetzungen zu regeln. Dabei können die Fachbereiche, in denen sachverständige Personen oder sachverständige Stellen tätig werden, bestimmt und insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus auch eine Anerkennung der sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für
1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 31 Abs. 1 und 3),
2. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 81).
Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Bundeslandes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(6)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 31 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,
3. die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 31 regeln.
(7)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden,
2. die Verwaltungsgebühren, Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit von Behörden, Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 31 .
Verwaltungsgebühren und Vergütungen sind nach den Grundsätzen des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen.
(8)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen und des § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Vorschriften für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 83 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
(9)Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Katalog des § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 zu erweitern, falls ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
§ 92 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften durch Satzungen erlassen über
1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau-
und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden; ferner kann die Begrünung baulicher Anlagen durch Anpflanzen von Gewächsen gefordert werden;
1. die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lager-, Zelt- und Campingplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellanlagen für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter und der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; insbesondere können Regelungen über die Begrünung, wie das Anpflanzen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, getroffen werden; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, dass bestimmte Flächen, insbesondere Vorgärten, nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden dürfen und für diese Flächen bestimmte Regelungen über die Begrünung beachtet werden;
2. geringere als die in § 6 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen.
(2)Durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass in besonderen schutzwürdigen Gebieten auch genehmigungsfreie Werbeanlagen einer Genehmigung bedürfen oder in anderen Gebieten über § 69 Abs. 1 Nr. 43 hinaus auch Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedürfen.
(3)Die Satzung kann auch nach § 10 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht werden.
(4)Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.
(5)Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen
Bauvorschrift auch in zeichnerischer Form dargestellt werden.
§ 93 Bestehende bauliche Anlagen
(1)Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen dem geltenden Baurecht angepasst werden, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(2)Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten
Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 94 Übergangsvorschriften
(1)Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt.
(2)Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 24 .
(3)Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4 .
(4)Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Bundesländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4 .
(5)Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich war, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Bundesländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
§ 95 (Inkrafttreten)