Bauordnung Schleswig-Holstein - Fünfter Teil

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Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

§ 65 Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht

(1)Bauaufsichtsbehörden sind

1. das Innenministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde und

2. die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.

(2)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter übertragen. In diesen Fällen wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher untere Bauaufsichtsbehörde.

(3)Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Weisung erfüllt.

(4)Fachaufsichtsbehörden sind

1. über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 1 Nr. 2 und über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie über die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, die oberste Bauaufsichtsbehörde und

2. über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der übrigen Gemeinden sowie über die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der übrigen Ämter die Landrätinnen oder die Landräte.

§ 66 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1)Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhörung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Eine Anhörung entfällt, wenn es sich um die Heranziehung eines Prüfamtes oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik handelt. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei bestimmten Prüfaufgaben, wie z. B. bei Teilen der bautechnischen Prüfung von Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2, Sachverständiger zu bedienen. Als Sachverständige gelten auch die Prüfämter für Baustatik.

(3)Auf die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger besteht kein

Anspruch. Dies gilt nicht für die Einrichtung von Prüfämtern für Baustatik.

(4)Die Anerkennung kann auf jeweils höchstens fünf Jahre begrenzt und auf bestimmte Fachrichtungen und Niederlassungen beschränkt werden. Eine Anerkennung verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen. Die oder der Sachverständige hat bei Widerruf ihrer oder seiner Anerkennung keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5)Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1. als Bauingenieurin oder Bauingenieur selbständig tätig ist,

2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,

3. das Studium des Bauingenieurwesens an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Erfolg abgeschlossen hat,

4. über besondere Fachkenntnisse und praktische Berufserfahrungen verfügt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird und

5. einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist.

(6)Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

1. auf die Anerkennung verzichtet,

2. als Beamtin oder Beamter oder als Angestellte oder Angestellter in den öffentlichen Dienst eintritt; dies gilt nicht für Professorinnen und Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter an wissenschaftlichen Hochschulen,

3. infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert,

4. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt ist,

5. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,

6. das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(7)Die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung ist insbesondere zulässig, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

1. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2. an verschiedenen Stellen ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet oder den Ort der Niederlassung ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde wechselt,

3. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten gröblich verstößt,

4. ihre oder seine Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfange ausgeübt hat oder

5. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(8)Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

§ 67 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1)Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung oder den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die untere Bauaufsichtsbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können.

(2)Örtlich zuständig sind die Bauaufsichtsbehörden oder die Ordnungsbehörden, in deren Bezirk die bauliche Anlage durchgeführt wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3)Sind für zusammenhängende bauliche Anlagen mehrere Bauaufsichtsbehörden zuständig oder ist die örtliche Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft, so bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde auch, wenn eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist; in diesem Fall bestimmt sie auch die zu beteiligende Gemeinde.

§ 68 Genehmigungsbedürftige Vorhaben

(1)Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 69, 74, 82 und 83 nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach § 13 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 83 ein. Für Zelt- und Campingplätze ersetzt

die Genehmigung nach Absatz 1 die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Die für die Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 87 und die Bauzustandsbesichtigungen nach § 88 obliegen der Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,

2. 1a.notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10,

1. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

2. Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung; ausgenommen sind oberirdische Anlagen sowie Gebäude mit mehr als 100 m3 umbauten Raumes oder Behälterinhalts,

3. die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,

4. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1 000 m² sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt,

5. Gerüste,

6a.Behinderten-, Lagerhaus- und Mühlenaufzüge,

6. Regale, Hochregale,

7. Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,

8. Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,

9a.Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge,

10.offene Einfriedungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder

erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke, 11.Maste und Unterstützungen der Freileitungen, Maste für Fahnen sowie Flutlichtmaste bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen,

12.Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen, Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden; die Bauherrin oder der Bauherr muss vor Baubeginn eine Bescheinigung im Sinne des § 74 Abs. 11 Satz 1 einholen und außerdem für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6,

13.Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

14.Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des

Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen,

15.Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen,

16.Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,

Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,

17.nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,

18.Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

19.Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

20.Energieleitungen,

21.Durchlässe und Brücken bis zu 5 m Lichtweite,

22.landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,

23.Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,

24.Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lager- und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),

25.Stege,

26.Denkmäler und Skulpturen bis zu 4 m Höhe sowie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale auf Friedhöfen,

27.Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

28.luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m² Grundfläche außer im Außenbereich,

Sprungtürme und Rutschbahnen bis zu 10 m Höhe sowie bauliche Anlagen ohne

29. Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

30.Signalhochbauten der Landesvermessung,

31.Behälter

a) für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts,

b) für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen,

c) zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts einschließlich

Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen, d) sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 6 m Höhe, 32.landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos,

33.Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, Blitzschutzanlagen und Sirenen und deren Masten,

34.bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung, der wohnwirtschaftlichen Ausrüstung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Wäschepfähle, Teppichstangen, Klettergerüste und Tore für Ballspiele,

35.die Einrichtung von unbefestigten Lager- oder Abstellplätzen für landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,

36.Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m² Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,

37.Fahrgastunterstände und Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

38.Fahrradabstellanlagen,

39.Unterstützungen von Seilbahnen,

40.bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten (§ 82) sind,

41.Markisen,

42.Fahrzeugwaagen,

43.Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m²,

44.Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

45.Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,

46.Warenautomaten,

47.Toilettenwagen,

48.Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

49.bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

50.notwendige Stellplätze bis zu 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,

51.Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

52.Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine

Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

53.Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

54.Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m².

(2)Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen.

(3)Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.

(4)Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

(5)Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von

1. baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,

2. Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3,

3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Antennenmasten, deren Höhe größer ist als der Abstand zum nächsten Gebäude.

§ 70 Bauantrag und Bauvorlagen

(1)Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(2)Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 76 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3)In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4)Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auch die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 62 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern.

(5)Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.

§ 71 Bauvorlageberechtigung

(1)Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden (§ 70 Abs. 4 Satz 1). § 62 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2)Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche,

3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,

4. Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude (§ 57).

(3)Bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund

1. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

2. des § 9 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9 a des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vorliegen oder

3. des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes .

(4)Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude geringer Höhe sind auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und staatlich geprüfte Technikerinnen oder staatlich geprüfte Techniker.

(5)Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer oder eines Bauvorlageberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name der oder des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

(6)Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach Absatz 3 müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. Das Bestehen des Versicherungsschutzes überwacht die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864). Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind verpflichtet, den Bauherrinnen und Bauherren sowie der Architekten- und Ingenieurkammer im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe unverzüglich zu offenbaren.

§ 72 Vorbescheid

(1)Vor Einreichen des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

(2)§ 70 Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 75 Abs. 7 bis 11, § 77 sowie § 78 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 73 Behandlung des Bauantrages

(1)Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Stellungnahmen anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

(2)Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

(3)Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3a) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne einer Verordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 vor, so wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

(4)Bei Vorhaben nach § 71 Abs. 4 sowie bei den in § 71 Abs. 2 genannten Gebäuden prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erfüllen und in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind. § 71 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5)Die Bauaufsichtsbehörde hat, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis, so teilt sie dies, wenn bauaufsichtliche Gründe dem Bauantrag nicht entgegenstehen, unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Das gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren und die Vorschriften des Bergrechts bleiben unberührt.

(6)Soweit die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch baulicher Anlagen für den Nachweis der Liegenschaften in öffentlichen Registern von Bedeutung ist, hat die Bauaufsichtsbehörde die registerführende Behörde über die erteilte Baugenehmigung und die durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorhaben zu unterrichten.

(7)Personenbezogene Daten, die der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren bekannt werden, dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit

1. dies für die Einholung einer Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung oder Erlaubnis nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist (§ 70 Abs. 2, § 73 Abs.5),

1. dies notwendig ist, um die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen oder

1. dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Fortführung des Nachweises der Liegenschaften in öffentlichen Registern gewährleistet wird,

2. an andere Stellen daneben auch, soweit

2. es erforderlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben der besonderen Sachkunde der Empfängerin oder des Empfängers bedient.

Darüber hinaus darf die Bauaufsichtsbehörde personenbezogene Daten an andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen oder andere Stellen nur mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn oder aufgrund besonderer gesetzlicher Zulassungen übermitteln. Die Bauaufsichtsbehörde hat, wenn die Bauherrin oder der Bauherr entsprechende zusätzliche Bauvorlagen einreicht, die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann.

(8) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht; der Ablauf der Frist gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 69 .

§ 74 Baufreistellung bei Wohngebäuden und Nebenanlagen

(1)Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden geringer Höhe und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unterliegt der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvorlagen und Erklärungen im Sinne des Absatzes 6 innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, liegen und die Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind; die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zu erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten (§ 58 Abs. 2), unterirdische Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche.

(2)Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen außerhalb

1. des Geltungsbereiches einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches,

2. eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches oder eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches und

3. eines festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches liegen.

(3)Grundlage des Lageplans muss ein Auszug aus dem aktuellen Flurkartenwerk sein.

(4)Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind. Werden diese Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

(5)Die Entwurfsverfasserinnen oder die Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 haben die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(6)Die Bauherrin oder der Bauherr hat an die Bauaufsichtsbehörde eine von ihr oder ihm und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschriebene Bauanzeige einzureichen. Der Bauanzeige sind beizufügen

1. die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise; eine weitere Ausfertigung ist zeitgleich bei der Gemeinde einzureichen, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist,

2. eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Verpflichtung, Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder nach § 55 herzustellen, erfüllt wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben. Bei deren Herstellung auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück und deren öffentlich-rechtlichen Sicherung bleibt § 55 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, bei Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder bleibt § 55 Abs. 6 Satz 1 unberührt,

3. die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass sie oder er die auf dem Grundstück festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird. Diese Maßnahmen sind im einzelnen zu nennen,

4. die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und der sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2, dass sie die erforderlichen, mit ihren Unterschriften versehenen Unterlagen unter Beachtung der öffentlichrechtlichen Vorschriften verfasst haben; die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser haben außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen; die Namen und Anschriften der genannten Personen sind jeweils anzugeben,

5. eine Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist,

6. eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass keine hindernde Baulast besteht.

(7)Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es nicht. § 66 Abs. 1 bleibt unberührt.

(8)Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(9)Mit der Ausführung des Vorhabens darf einen Monat nach Eingang der nach Absatz 6 bezeichneten Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn; die bautechnischen Nachweise müssen der Bauherrin oder dem Bauherrn bei Baubeginn vorliegen. Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, insbesondere wenn die nach Absatz 6 erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, das Vorhaben oder die Bauausführung öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht oder die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen. Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.

(10)Die Bauherrin oder der Bauherr hat eine Bauleiterin oder einen Bauleiter im Sinne des § 64 zu bestellen.

(11)Für die Feuerungsanlagen im Sinne des § 45 Abs. 1 muss die Bauherrin oder der Bauherr zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

(12)Die Bauherrin oder der Bauherr hat, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Abbruch der in Absatz 1 genannten Bauvorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.

(13)Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das

vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 durchführen lassen.

(14)Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Baufreistellung nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach Absatz 9 Satz 1 als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8 .

§ 75 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch baulicher Anlagen mit

Ausnahme der Sonderbauten wird nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geprüft; § 71 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 bleiben unberührt. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch, wenn durch Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein Sonderbau (§ 58 Abs. 2) ist.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nicht geprüft

1. die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes; das gilt nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 37 Abs. 2 und § 55, bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich mit § 19,

2. die bautechnischen Nachweise und

3. die Einhaltung der zulässigen Grund- und Geschossfläche und der zulässigen Baumasse, wenn die Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der hierüber Festsetzungen enthält.

Die bautechnischen Nachweise werden abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft bei Gebäuden mittlerer Höhe, bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche, bei Gebäuden mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche und, mit Ausnahme von Wohngebäuden, bei baulichen Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, bei Gebäuden mit mehr als 10 m Wandhöhe oder mit mehr als 12 m Spannweite, wie z. B. bei Hallen.

(3)Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4)Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind. Werden diese Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen.

(5)Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise, einzureichen. Die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise müssen bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn, die geprüften bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 müssen spätestens zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(6)Die Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind. Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 haben die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(7)Beim Eingang unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde soll sie innerhalb von drei Wochen schriftlich der Bauherrin oder dem Bauherrn die noch einzureichenden Bauvorlagen angeben.

(8)Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden.

(9)Sind für das Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich oder liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet, verlängert sich die Frist nach Absatz 8 um einen Monat.

(10)Ergibt sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, oder macht es die Beteiligung anderer Behörden, öffentlicher Stellen, anderer Stellen oder von Nachbarinnen oder Nachbarn erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde die sich aus den Absätzen 8 und 9 ergebende Frist angemessen, längstens um drei weitere Monate, verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn nachfordern.

(11)Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen.

(12)Für die Feuerungsanlagen im Sinne des § 45 Abs. 1 muss die Bauherrin oder der Bauherr zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

(13)Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn in dieses Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht.

§ 76 Ausnahmen und Befreiungen

(1)Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die festgelegten Voraussetzungen vorliegen und die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind; zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie sind sie zuzulassen, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

(2)Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32 bis 56 gestattet werden

1. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern, wenn nicht Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind,

2. bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,

insbesondere Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3)Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes auf schriftlichen und zu begründenden Antrag befreien, wenn

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern,

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine öffentlichen Belange entgegenstehen; eine nicht beabsichtigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck einer technischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nachweislich entsprochen wird oder

3. es der praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder der Energieeinsparung durch Modellvorhaben dient und von der Bauherrin oder dem Bauherrn durch Gutachten einer oder eines im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu erwarten sind.

(4)Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung oder Bauanzeige bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, ist diese schriftlich zu beantragen.

(5)Über Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 92 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 77 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn

(1)Die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen.

(2)Die Bauaufsichtsbehörde soll den Nachbarinnen oder Nachbarn vor Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist geben, wenn sich die Ausnutzung der Baugenehmigung nachteilig auf die Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke auswirken kann. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen Nachbarinnen oder Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

(3)Soweit die Baumaßnahme Belange von Nachbarinnen oder Nachbarn berühren kann, dürfen diese Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen.

(4)Die Beteiligung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Nachbarinnen oder Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.

(5)Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die

Ausnahmen und Befreiungen den Nachbarinnen oder Nachbarn zuzustellen.

§ 78 Baugenehmigung und Baubeginn

(1)Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, wie von nachbarschützenden Vorschriften eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt wird und die Nachbarin oder der Nachbar der Ausnahme oder Befreiung nicht zugestimmt hat.

(2)Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den

Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.

(3)Die Baugenehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(4)Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(5)Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung der Geltungsdauer, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides sowie von einer Zustimmung und der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

(6)Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. § 74 Abs. 9 und § 75 Abs. 11 bleiben unberührt.

(7)Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen auf der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(8)Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(9)Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzerinnen oder Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.

§ 79 Teilbaugenehmigung

(1)Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 78 gilt entsprechend.

(2)In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.

§ 80 Geltungsdauer

(1)Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist; Entsprechendes gilt im Baufreistellungsverfahren nach § 74 .

(2)Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden; dies gilt nicht für das Baufreistellungsverfahren nach § 74 . Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 81 Typengenehmigung

(1)Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2)Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen.

(3)Die Typengenehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen.

(4)Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5)§ 70 Abs. 2 und 4, § 73 Abs. 2 und 3 sowie § 76 gelten entsprechend.

(6)Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung nach § 83 einzuholen.

(7)Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im

Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.

§ 82 Genehmigung Fliegender Bauten

(1)Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dafür bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2)Fliegende Bauten bedürfen vor ihrer Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung; § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54 bleibt unberührt.

(3)Die Ausführungsgenehmigung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(5)Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(6)Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder seiner Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihrer oder seiner Hauptwohnung, oder die Übertragung des Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7)Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zu erwarten ist.

(8)Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder wenn von der Ausführungsgenehmigung abgewichen werden muss.

Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9)Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen oder Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10)

§ 70 Abs. 2 und 4 und § 87 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 83 Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) Nach § 68 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung,

Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Bundeslandes übertragen ist und

2. die Baudienststelle mit mindestens einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

(2)Im Zustimmungsverfahren gilt für den Umfang der Prüfung § 75 Abs. 2 entsprechend; der Brandschutz (§ 19) und die bautechnischen Nachweise bedürfen in keinem Fall einer Prüfung.

(3)Keiner Zustimmung bedürfen

1. Umbaumaßnahmen, Nutzungsänderungen und der Abbruch innerhalb von Gebäuden einschließlich der Errichtung, Änderung und des Abbruchs von Feuerstätten,

2. eingeschossige Neu- und Erweiterungsbauten bis zu einer Grundfläche von 200 m² und bis zu einer Wandhöhe von 4 m,

3. die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Stellplätzen, die nicht in Verbindung mit Neu- oder Erweiterungsbauten stehen.

(4)Über Ausnahmen in den Fällen der §§ 6 und 7 sowie Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

(5)Der Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 70 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6)Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 72 und 73 sowie 76 bis 80 sinngemäß; § 70 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.

(7)Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 6 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 82 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

(8)Die öffentliche Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 84 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 28 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

§ 85 Baueinstellung

(1)Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 83 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 78 Abs. 6 und 8 begonnen wurde,

2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen abgewichen oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird oder

3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 28 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2)Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtliche Verwahrung nehmen.

§ 86 Beseitigung baulicher Anlagen

(1)Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Sie kann die Beseitigung auch anordnen, wenn aufgrund des Zustandes einer baulichen Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht mehr zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen.

(2)Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend.

§ 87 Bauüberwachung

(1)Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Grundrissflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 78 Abs. 7) eingehalten sind.

(2)Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.

(3)Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4)Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 trägt die Bauherrin oder der Bauherr.

§ 88 Bauzustandsbesichtigung

(1)Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen oder der Bauvorhaben im Sinne des § 74 Abs. 1 hat die Bauherrin oder der Bauherr jeweils zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, um dieser eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Für die Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Über die im Rohbau erstellten Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Über die Fertigstellung der Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, den Anschluss an die Abgasanlage und die Aufstellung der Feuerstätte ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2)Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörden überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(3)Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, dass ihr oder einer oder einem Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4)Mit dem Innenausbau darf erst am Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaues zugestimmt hat.

(5)Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Arbeiten bei Bauausführungen erst fortgesetzt oder Anlagen erst genutzt werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

(6)Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit Bedenken nicht bestehen.

§ 89 Baulasten und Baulastenverzeichnis

(1)Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Erklärung und die Eintragung wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger.

(2)Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3)Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4)Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das

Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

1. andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5)Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.

§ 89 a Elektronische Kommunikation

§ 52 a des Landesverwaltungsgesetzes findet in den Fällen der § 70 Abs. 1 und 2, § 72, § 74 Abs. 6, § 76, § 78 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 2 Satz 1, § 82 Abs. 3 und 10, § 83 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie § 89 Abs. 2 keine Anwendung.

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