Sächsische Bauordnung - Siebter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 87 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 88 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist;
3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt;
4. entgegen der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 3 und 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt;
5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Abs. 6) in Gebrauch nimmt;
6. entgegen der Vorschrift des § 72 Abs. 6 mit den Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt;
7. die Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen;
9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet;
10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet oder
11. als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1 oder § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, oder
2. als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 88 Rechtsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48;
2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42) sowie Abweichungen von § 42 Abs. 3 Satz 1 für Gasfeuerstätten;
3. Anforderungen an Garagen (§ 49);
4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art;
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen sowie
6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt, soweit erforderlich,
1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden;
2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren;
3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze;
4. die Aufgabenerledigung und
5. die Vergütung.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62;
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, sowie
3. das Verfahren im Einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (§ 20) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden zu übertragen;
2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3) auf andere Behörden zu übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt;
3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen;
4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern;
5. die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 BauPG und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Freistaates Sachsen zu übertragen;
6. die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 auf bestimmte Stellen zu übertragen und
7. die Zuständigkeit zur Erteilung von Befähigungszeugnissen für fachkundige Personen nach Absatz 1 Nr. 6 auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ? GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz ? EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77 einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen sowie dass § 15 Abs. 2 GPSG insoweit Anwendung findet.
§ 89 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern;
2. das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen;
3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Abs. 2);
4. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen;
5. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten, sowie
6. die Begrünung baulicher Anlagen.
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, sind aus dem Ersten Kapitel die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnittes des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 30, 31, 33 und 36 sowie aus dem Dritten Kapitel die §§ 214 bis 215a BauGB entsprechend anzuwenden.
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird. Hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
§ 90 Übergangsvorschriften
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach dem bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Hiervon ausgenommen sind Bauvorhaben, die keinem Verfahren mehr unterliegen. Die materiellen Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert werden und den Bauherrn begünstigen, sind auch auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren anzuwenden.
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.
(3) Für bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitete Verfahren genügt als rechtliche Sicherung der Zufahrt eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), wenn sie vor dem 1. Mai 1999 begründet worden ist, eine Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz ? SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179) geändert worden ist, oder ein Mitbenutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses noch als Recht an dem belasteten Grundstück gilt.
(4) Für ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, für das ein rechtsgültiger qualifizierter Vorbescheid nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der bisherigen Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, erteilt worden ist, findet § 62 Anwendung.
(5) Abweichend von § 64 Satz 1 Nr. 3 prüft die Bauaufsichtsbehörde bis zum 30. September 2005 die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes.
(6) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 2005 die Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen zu führende Liste nicht erforderlich.