Sächsische Bauordnung - Sechster Teil
Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
§ 84 Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB ist bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden.
§ 85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
(1) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden nach § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landratsamt übertragen. Dies gilt nicht, soweit anstelle der Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht, die Bebauungspläne aufstellt oder Satzungen erlässt.
(2) Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und 3 BauGB werden für Flächennutzungspläne von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landratsamt übertragen. Dasselbe gilt für Flächennutzungspläne von Verwaltungsverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen.
(3) Zuständige Behörde für die Bestätigung gemäß § 158 Abs. 3 BauGB ist, soweit es sich um eine allgemeine Bestätigung eines Sanierungsträgers handelt, der über den Einzelfall oder Gemeinden oder Landkreise hinaus landesweit oder regional tätig sein wird, das Staatsministerium des Innern, in allen anderen Fällen das Regierungspräsidium.
(4) Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur Beschränkung der Geltungsdauer der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 Abs. 4 BauGB ist das Regierungspräsidium.
(5) Für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 findet § 58 Abs. 1 und 5 entsprechende Anwendung.
(6) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen für die nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben einen Mehrbelastungsausgleich von 0,53 EUR jährlich je Einwohner.
§ 86 Aufsicht über die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch
(1) Die Aufsicht über die Gutachterausschüsse führen
1. die Regierungspräsidien als obere Aufsichtsbehörden und
2. das Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Regierungspräsidien obliegenden Zuständigkeiten einer nachgeordneten Behörde zu übertragen.
(2) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen (Rechtsaufsicht).
(3) Kommt ein Gutachterausschuss einer schriftlichen Weisung der oberen Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, kann diese anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt). Die oberste Aufsichtsbehörde muss den Selbsteintritt für erforderlich halten und dies gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erklären. Weisungen mit Bezug auf die Gutachtertätigkeit sind unzulässig.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Dies gilt nicht für Vorverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hatten.