Bauordnung Sachsen-Anhalt - Sechster Teil

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Schlussvorschriften

§ 83 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer nach § 17 Abs. 4 bis 6 und § 84 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes ergangen ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3. ohne Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1, ohne die Zulassung der Abweichung nach § 66 oder ohne Teilbaugenehmigung nach § 73 oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61 Abs. 3 eingereichten Unterlagen Anlagen errichtet, ändert, nutzt oder entgegen § 60 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 beseitigt,

4. entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,

5. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 75 Abs. 2 oder ohne Anzeige und Abnahme nach § 75 Abs. 5 in Gebrauch nimmt,

6. entgegen der Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 7 mit der Beseitigung einer Anlage oder entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen den Vorschriften des § 81 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,

7. die Anzeige des Baubeginns oder der Wiederaufnahme nach § 71 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

8. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,

9. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

10. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

11. als Bauherr oder Bauherrin, Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin, Unternehmer oder Unternehmerin, Bauleiter oder Bauleiterin sowie als deren Vertreter oder Vertreterin den Vorschriften der § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,

12. entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt oder

13. entgegen § 71 Abs. 7 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

2. als Prüfingenieur oder Prüfingenieurin im Sinne der Verordnung aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständiger oder Prüfsachverständige im Sinne der Verordnung aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 84 Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Konkretisierung der an das Grundstück und seine Bebauung, an bauliche Anlagen, allgemeine Anforderungen an die Bauausführung, an Bauprodukte und Bauarten, an Wände, Decken und Dächer, an Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen, an die technische Gebäudeausrüstung sowie an die nutzungsbedingten Anforderungen gestellten Bedingungen nach den §§ 4 bis 47 und 49 ,

2. die näheren Bestimmungen über Anforderungen für Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung nach § 41 ,

3. die Anforderungen an Garagen nach § 2 Abs. 7 Satz 2,

4. die besonderen Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben nach § 50 , sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

5. die Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen und

6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwieriger Fliegender Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Prüfingenieure, Prüfingenieurinnen und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn, der Bauherrin oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

Die Verordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfingenieurinnen und Prüfämter im Sinne der Verordnung nach Satz 1 Nr. 1 oder Prüfsachverständige im Sinne der Verordnung nach Satz 1 Nr. 2 tätig werden,

2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,

3. das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,

4. die Aufgabenerledigung und

5. die Vergütung.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 61 Abs. 3,

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben,

3. das bauordnungsrechtliche Verfahren im Einzelnen.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

1. die Zuständigkeit für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 20

a) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden,

b) für Bauprodukte, die in Baudenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde

zu übertragen,

2. die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 und 3 auf andere Behörden zu übertragen; die Zuständigkeit kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,

3. das Ü-Zeichen festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,

4. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 1 bis 8 ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu übertragen und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Gesetze und Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 76 einschließlich der zugehörigen Abweichungen nach § 66 einschließen sowie dass § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird als zuständige Behörde im Sinne von § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 und § 13 des Bauproduktengesetzes und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz ermächtigt, die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 des Bauproduktengesetzes und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien durch Verordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu übertragen.

(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulässigkeit der elektronischen Form in Verfahren nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zu regeln.

§ 85 Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen, wenn dies für die Weiterentwicklung einer schon vorhandenen und besonders gestalteten Ortslage erforderlich ist und die Gemeinde diese Vorgaben bei der Gestaltung im öffentlichen Verkehrsraum berücksichtigt, über

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,

2. das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen und

3. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten.

Gemeinden können außerdem örtliche Bauvorschriften erlassen über

1. die Zahl der unter den Bedingungen des § 48 Abs. 1 notwendigen Stellplätze, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für bauliche Anlagen erforderlich sind, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen oder bei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen, und

2. die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge im Rahmen des § 48 Abs. 2 und 3, die nach Art der Nutzung und Lage der baulichen Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.

(2) Die Gemeinde erlässt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung im eigenen Wirkungskreis. Die Gemeinde kann in den örtlichen Bauvorschriften bestimmen, dass die Errichtung und die Änderung von Anlagen, an die die örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Anforderungen stellen, insoweit einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen. Über Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 2 entscheidet die Gemeinde. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, schließt diese die nach der örtlichen Bauvorschrift erforderliche Genehmigung oder Abweichung ein, die Genehmigung oder die Abweichung wird im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

(3) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Bei der Aufstellung und Änderung von örtlichen Bauvorschriften sind die Vorschriften der §§ 1 bis 4c , §§ 8 bis 10 und §§ 14 bis 18 sowie die §§ 214 bis 215a des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

(5) Örtliche Bauvorschriften nach Absatz 2 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; örtliche Bauvorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes erlassen wurden, treten fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes außer Kraft. Die Gemeinde kann die Weitergeltung der örtlichen Bauvorschriften für jeweils fünf Jahre bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 fortbestehen. Absatz 3 ist nicht anzuwenden; der Beschluss darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit gefasst werden und ist in der für Satzungen vorgeschriebenen Form bekannt zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für örtliche Bauvorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes erlassen wurden.

§ 86 Bestehende bauliche Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften andere Anforderungen als nach früherem Rechte gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen, wenn

1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

§ 87 Übergangsvorschriften

(1) Für die Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes eingeleitet wurden, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes nur anzuwenden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dies bestimmt.

(2) Solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.

(3) Für Städte und Gemeinden, denen bis zum In-Kraft- Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes nach § 63 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise übertragen sind, ist § 63 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Sachsen- Anhalt in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Auf Vorhaben, für die bis zum 31. Juli 2004 ein Bauantrag mit vollständigen Bauvorlagen gestellt worden ist, findet § 6 Abs. 10 der Bauordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung.

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