Bauordnung Saarland - Vierter Teil

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Die am Bau Beteiligten

§ 52 Grundsatz

- Bauordnung Saarland (LBO), Stand: 19.5.2004 44

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.

§ 53 Bauherrin, Bauherr

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz geeignet ist, und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen ferner die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen.

(2) Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe für eigenen Bedarf der Bauherrin oder des Bauherrn ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Dies gilt nicht bei der Beseitigung von Anlagen.

(3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn Beauftragten für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass sie durch geeignete Personen ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige beauftragt

sind.

(4) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Sind mehrere Bauherrinnen oder Bauherren an einem Bauvorhaben beteiligt, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der für die Erfüllung der der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu sorgen hat.

§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich.

- Bauordnung Saarland (LBO), Stand: 19.5.2004 45

Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die

Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 55 Unternehmen

(1) Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Hat ein Unternehmen für einzelne übernommene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat es dafür zu sorgen, dass geeignete Fachunternehmen oder Fachleute herangezogen werden; diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

(2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maß von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. Satz 1 gilt entsprechend für die Fachunternehmen und Fachleute.

§ 56 Bauleiterin, Bauleiter

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der

Unternehmen bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche

Sachkunde und Erfahrung verfügen. Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss

1. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden bis zu 7 m Höhe

a) mindestens die Meisterprüfung im Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer-

oder Zimmererhandwerk abgelegt haben oder

b) staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der

Fachrichtung Bautechnik sein oder

c) nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten

Staaten unmittelbar berechtigt sein,

2. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden mit mehr als 7 m Höhe berechtigt sein, auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) in der jeweils geltenden Fassung 9 die Berufsbezeichnung ?Architektin? oder ?Architekt? oder als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nach dem Gesetz zum Schutz

- Bauordnung Saarland (LBO), Stand: 19.5.2004 46

der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935),10 in seiner jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ?Ingenieurin? oder ?Ingenieur? zu führen.

Für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten

verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden können auch Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Bauleiterin oder Bauleiter sein. Verfügt die Bauleiterin oder der Bauleiter auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der

Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1.

9 SAIG vgl. BS-Nr. 700-4.

10 IngG vgl. BS-Nr. 714-2.

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