Bauordnung Saarland - Sechster Teil
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 85 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,
2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,
3. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der
Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,
- Bauordnung Saarland (LBO), Stand: 19.5.2004 70
4. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,
5. geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils,
6. die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,
7. die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern,
8. das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,
9. die Höhe des Geldbetrags im Sinne von § 47 Abs. 3,
10. die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und
Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine
Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist.
(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass
1. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist; danach vor-geschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene
Arten,
2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.
(4) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 30,
18 SDSG vgl. BS-Nr. 205-4. 31, 33, 36 und 214 bis 215a 19 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.
§ 86 Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 48,
2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 41),
3. Anforderungen an Garagen (§ 47),
4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung
erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten
werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch
schwierige Fliegende Bauten,3 einschließlich des Nachweises der Befähigung.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und
Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben,
3. soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen
bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der
Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung
bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1. die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden,
2. die Anforderungen an die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf
a) Ausbildung,
b) Fachkenntnis,
c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
e) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
g) die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer,
3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte
übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung,
ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die
Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das
Prüfungsverfahren,
4. die Überwachung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und
Prüfsachverständigen,
5. die Festsetzung einer Altersgrenze,
6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
7. die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,
8. die Befugnis der Prüfsachverständigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:
1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 26 Abs. 1 und 3),
2. die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 77).
Die Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 26 Abs. 1, die Voraussetzungen für die
Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch
Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung
fordern,
3. die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 26 regeln und
4. Gebühren und Auslagenersatz für die Tätigkeit der Personen, Stellen,
Überwachungsgemeinschaften nach § 26 regeln.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) 20 in der jeweils geltenden Fassung und nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen
Abweichungen einschließen und dass § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet. 19 § 215a aufgehoben durch Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354).
§ 87 Ordnungswidrigkeiten 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde
zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
3. die Rettungswege entgegen § 6 Abs. 2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält,
4. Bauprodukte entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
5. Bauprodukte entgegen § 18 Abs. 3 oder Bauarten entgegen § 22 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, all-gemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall ver- oder anwendet,
6. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 4 vorliegen,
7. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des
Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt,
abbricht oder die Nutzung ändert,
8. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs. 6) in Gebrauch nimmt,
9. entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs. 6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs. 4 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt,
10. die nach § 73 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
11. als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs. 4 und § 53 Abs. 1, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs. 1, als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,
2. als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder Prüfsach-verständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
20 Das Gesetz wurde berichtigt S. 219.
21 Vgl. auch Bußgeldkatalog vom 15. Januar 2002 (GMBl. S. 63).
§ 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2) Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann die Bauherrin oder der Bauherr verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die vor dem 1. September 1996 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.
(4) Wer während der letzten drei Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 60 der bisherigen Bauordnung für das Saarland die Bauleitung für jährlich mindestens drei genehmigungsbedürftige oder nach § 66 der bisherigen Bauordnung für das Saarland freigestellte Gebäude ausgeübt hat und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweist, bleibt im Rahmen des § 56 Abs.
2 Satz 1 weiterhin berechtigt. Wer nur die Bauleitung für Gebäude geringer Höhe nachweisen kann, bleibt nur für diese Gebäude berechtigt. Der Nachweis ist gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen. Wer seinen Wohnsitz außerhalb des Saarlandes hat, führt den Nachweis gegenüber einer saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahren durchgeführt hat, für die die Bauleitung nach Satz 1 übernommen war. Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(5) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Bauvorlagen für Gebäude nach
§ 70 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), gefertigt haben und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In- Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweisen, können Bauvorlagen für Gebäude dieser Art, ausgenommen nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellte Gebäude, auch weiterhin unterschreiben. Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(6) Wer auf Grund einer Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung ?Beratender Ingenieur? und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), zur Führung der Berufsbezeichnung ?Beratender Ingenieur? berechtigt war und diese Berufsbezeichnung auch nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz 9 führen darf, ist bauvorlageberechtigt für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten, insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schifffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und
Lagerhallen.
(7) Wer während der letzten zehn Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig bautechnische Nachweise erstellt hat und die erforderliche Berufsausbildung für die Eintragung in die Architektenliste, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz 9 nicht nachweisen kann, bleibt im Rahmen des § 67 nachweisberechtigt, soweit sie oder er eine ausreichende Befähigung anhand eigener Arbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweist. Wer bautechnische Nachweise nur für bestimmte Gebäudeklassen erstellt hat, bleibt nur für diese Gebäudeklassen nachweisberechtigt. Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(8) Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor In-Kraft-Treten der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 Abs. 4. Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.
(9) Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 1008) 22 gelten als
Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 fort. 22 Vgl. BS-Nr. 2160-1.
Anhang
Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen 1
Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28) (1)
1.1 in Geschossen, ausgenommen Unter- und
Dachgeschosse
Keine
F 30 - B
F 30 - B
F 60 - AB oder
F 60 - BA
F 90 ? AB
1.2 in Untergeschossen
F 30 ? B
F 30 - B
F 90 - AB
F 90 - AB
F 90 ? AB
1.3 in Dachgeschossen (2)
1.3.1 wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind Keine
F 30 - B
F 30 - B
F 60 - AB oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.3.2 wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich
sind Keine Keine Keine Keine Keine
2 Außenwände (§ 28)
2.1 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
Keine Keine Keine A (3)
oder
W30 - B (3)
A (3) oder W30 -B (3)
2.2 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungeneinschließlich
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen Keine Keine Keine B 1 (4) B 1 (4)
2.3 Balkonbekleidungen, dieüber die erforderliche
Umwehrungshöhe hinaus hoch-geführt werden Keine Keine Keine B 1 B 1
3 Trennwände, Öffnungenin Trennwänden (§ 29)
3.1 Trennwände (5)
F 30 ? B (6)
F 30 - B (6)
F 30 - B
F 60 - AB oder
F 60 - BA
F 90 - A B
3.2 in Untergeschossen
F 30 - B (6)
F 30 - B (6)
F 90 - AB
F 90 - AB
F 90 - AB
3.3 Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume
möglich sind
F 30 - B (6)
F 30 ? B (6)
F 30 - B
F 30 - B F 30 - B
3.4 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in
Trennwänden
T 30 (6)
T 30 (6)
T 30 T 30 T 30
3.5 Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
F 90 - AB (6)
F 90 ? AB (6)
F 90 - AB
F 90 - AB
F 90 - AB
4 Brandwände (§ 30)
4.1 Brandwände F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 -A +
M F 90 - A + M
4.2 Zulässige Wände an Stelle von inneren Brandwänden
Entfällt F 60 - AB oder
F 60 -BA
F 60 - AB oder
F 60 - BA
F 60 - AB +M oder
F 60 - BA +M
F 90 - A + M
4.3 Zulässige Wände an Stelle von Brandwändenals
Gebäudeabschlusswand Erläuterung7/8 Erläuterung7/8 Erläuterung7/8
F 60 - AB +M (7)
oder
F 60 - BA +M (7)
F 90 - A + M
4.4 Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden
Entfällt T 90 T 90 T 90 T 90
4.5 Verglasungen in innerenBrandwänden
Entfällt F 90 F 90 F 90 F 90
5 Decken (§ 31) (1)
5.1 Decken, ausgenommen in
Unter- und Dachgeschossen
Keine F 30 - B F 30 - B F 60 -
AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
5.2 in Untergeschossen F 30 - B F 30 - B F 90 -AB F 90 - AB F 90 -
AB
5.3 in Dachgeschossen
5.3.1 Wenn darüber
Aufenthaltsräume möglich sind (5)
Keine F 30 - B F 30 - B F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
5.3.2 Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich
sind (ausgenommen § 29 Abs.3) (6) Keine Keine Keine Keine Keine
5.4 Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung
F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
5.5 Decken unter und über Räumen mit Explosionsoder
erhöhter Brandgefahr
F 90 - AB (6) F 90 ? AB (6) F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
6 Notwendige Treppen (§ 34)
6.1 tragende Teile Keine Keine A (9) oder F 30 ? B (9) A (9) F 30 ? A (9)
6.2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 35Abs.1, Satz 3, Nr.3 Keine Keine A A A
7 Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs.3
7.1 Wände Keine Keine F 30 - B (10),(11) F 60 AB + M (10)
oder
F 90 - A + M (10)
F 60 - BA +M (10), (11)
7.2 Oberer Abschluss Keine Keine F 30 - B (11),(12) F 60 - AB (12)
oder
F 60 ? BA (11), (12) F 90 ? AB (12)
7.3 Bekleidungen, Putze,
Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten Keine Keine A A A
7.4 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile Keine Keine B 1 B 1 B 1
7.5 Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden (13)
7.5.1 Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zusonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen
Keine Keine T 30 - RS T 30 - RS T 30 - RS
7.5.2 Zu notwendigen Fluren Keine Keine RS RS RS
7.5.3 Zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten
Keine Keine Mindestens dicht- und selbstschließend Mindestens dicht- und selbstschließend Mindestens dicht- und selbstschließend
8 Notwendige Flure (§ 36)und offene Gänge nach § 36 Abs.5
8.1 Wände, Umwehrungen von offenen Gängen Keine Keine F 30 - B F 30 - B F 30 - B
8.2 Wände in Untergeschossen F 30 - B (6) F 30 ? B (6)
F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
8.3 Feuerschutzabschlüsse von
Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichenim
Untergeschoss
T 30 (6)
T 30 (6)
T 30 T 30 T 30
8.4 Bekleidungen (11), Putze,Unterdecken und Dämmstoffe
A (14) A (14) A A A
9 Aufzüge (§ 39)
9.1 Fahrschachtwände, Keine Keine F 30 ? B (16) F 60 - AB F 90 - A
Wände von Maschinenräumen (15) oder F 60 - BA
9.2 Türen in Wänden von Maschinenräumen Keine Keine T 30 T 30 T 30
Erläuterungen: Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung). F 30 / W 30 / T 30 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) F 60 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend)
F 90 / T 90 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) A Nichtbrennbare Baustoffe (A1) und nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen
(A2) AB Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
BA Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
B Brennbare Baustoffe
B 1 Schwerentflammbare Baustoffe
M Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung
RS Rauchschutztür
T Feuerschutzabschluss
(1) Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs. 6.
(3) Brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren
geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig.
(4) Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
(5) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
(7) In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist.
(8) Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes ? mindestens jedoch feuerhemmend (F30?B) - und
von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
(9) Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
(10) Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(11) Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
(12) Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
(13) Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
(14) Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.
(15) Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.
(16) Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw. Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend ? eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.