Bauordnung Bayern dritter Teil
Bauliche Anlagen
Abschnitt I Baugestaltung
Art. 11 Baugestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. (2) 1 Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht verunstalten. 2 Verunstaltend sind auch die störende Häufung von Werbeanlagen und Werbeanlagen an Ortsrändern, soweit sie in die freie Landschaft hineinwirken.
Abschnitt II Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Art. 12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(3) Während der Ausführung genehmigungspflichtiger oder nach Art. 64 genehmigungsfreier Vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle eine Tafel, die die Bezeichnung des Vorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Art. 13 Standsicherheit
Jede bauliche Anlage muss im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und dem Abbruch gewährleistet sein. 3 die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
Art. 14 Schutz gegen Einwirkungen
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. (2) Bauprodukte sind so zu wählen und zusammenzufügen, dass sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.
Art. 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen wie Wohnungen, Praxen, selbständigen Betriebs- und Arbeitsstätten muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen; ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). 2 Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. 3 der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe sein oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.
(3) Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zu- oder Durchfahrt, zu Gebäuden geringer Höhe ein ausreichender Zu- oder Durchgang zu allen Gebäudeseiten zu schaffen, von denen aus es notwendig werden kann, Menschen zu retten. 2 führt der zweite Rettungsweg über eine nur für Hubrettungsgeräte erreichbare Stelle, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 3 Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind ständig frei zu halten. (4) 1 die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund
Dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. 2 Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden. 3 Dies gilt nicht für solche Baustoffe, die in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind.
(5) Für Hochhäuser müssen die für die Brandbekämpfung und für die Rettungsmaßnahmen erforderlichen besonderen Feuerlösch- und Rettungsgeräte vorhanden sein. (6) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
(7) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Art. 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
(1) 1 Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen oder bei einer Nutzungsänderung ist ein den klimatischen Verhältnissen, dem Standort und der vorgesehenen Nutzung entsprechender ausreichender Wärmeschutz vorzusehen. 2 der Wärmeverlust soll niedrig gehalten werden.
(2) 1 Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen oder bei einer Nutzungsänderung ist ein der vorgesehenen Nutzung und dem Standort entsprechender ausreichender Schallschutz vorzusehen. 2 Lärmschutzmauern, bepflanzte Lärmschutzwälle oder ähnliche Anlagen können verlangt werden, wenn Lage und Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen das erfordern.
(3) Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen (Anlagen und Geräten) in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.
Art. 17 Verkehrssicherheit
(1) 1 Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen ihrem Zweck entsprechend verkehrssicher sein. 2 In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 50 cm tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren, es sei denn, dass die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. 3 ist mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern nicht erleichtern; Das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
(2) Bauliche Anlagen und ihre Benutzung dürfen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden.
Art. 18 Beheizung, Beleuchtung und Lüftung
Räume müssen beheizt, belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können, soweit das nach der Nutzung erforderlich ist.
Abschnitt III Bauprodukte und Bauarten
Art. 19 Bauprodukte
(1) 1 Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 2 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln nicht nach Absatz 2 bekanntgemacht sind. 3 Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.
(3) 1 Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Technische Baubestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen haben. 2 Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in einer Liste C öffentlich bekanntgemacht hat.
(4) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der Art. 19 bis 22 und 24 bis 27 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen. (5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern vorgeschrieben werden, dass der 1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach Art. 24 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder 2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.
1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Art. 20),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Art. 21) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (Art. 22)
Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierfür gegenüber einer Prüfstelle nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. 2 In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in der Bauregelliste B
Art. 20 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nachgewiesen ist.
(2) 1 Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2 Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3 Art. 69 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2 Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3 Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; Art. 77 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
Art. 21 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und 2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
(1) 1 Bauprodukte, bedürfen an Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in der Bauregelliste A bekannt.
(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nachgewiesen ist. 2 Art. 20 Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend.
Art. 22 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten
im Einzelfall
(1) 1 Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nachgewiesen ist. 2 Wenn Gefahren im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann das Staatsministerium des Innern im Einzelfall erklären, dass seine Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern einschließlich Ensembles im Sinn des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
Art. 23 Bauarten
(1) 1 Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie erteilt worden ist. 2 An Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. 3 Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen
dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, 1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und 2. nicht geregelte Bauprodukte 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder 2. eine Zustimmung im Einzelfall und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in der Bauregelliste A bekannt. 4 Art. 19 Abs. 5 und 6
sowie Art. 20, 21 Abs. 2 und Art. 22 gelten entsprechend. 5 Wenn Gefahren im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1
nicht zu erwarten sind, kann das Staatsministerium des Innern im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
Art. 24 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach Art. 19 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
2 Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Art. 25 Abs. 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist. 4 Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Freistaat Bayern.
Art. 25 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Art. 25) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (Art. 26). Seite 16 von 64
(2) 1 In den technischen Regeln nach Art. 19 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2 In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob
es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Art. 26 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach Art. 27 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
(2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach Art. 27 durchzuführen. 2 Die
Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Art. 27 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) 1 Das Staatsministerium des Innern kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2 Soweit und solange Stellen im Sinn von Satz 1 von privaten
Trägern nicht zur Verfügung stehen, können auch Behörden entsprechend Satz 1 anerkannt werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) 1 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Bayern. 2 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. 3 Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs-
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse,
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung,
3. Zertifizierungsstelle,
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung,
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach Art. 19 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach Art. 19 Abs. 5
Seite 17 von 64 und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) 1 Das Staatsministerium des Innern erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der
erforderliche Nachweis in einem Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
Abschnitt IV Wände, Decken, Dächer und Rettungswege
Art. 28 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Tragende Wände sind feuerbeständig, in Gebäuden mit geringer Höhe feuerhemmend herzustellen.
(2) 1 Tragende Wände ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer sind zulässig
2 Für andere Gebäude sind tragende Wände ohne Feuerwiderstandsdauer zuzulassen, soweit sie nicht über einem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können und keine sonstigen Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. 3 Tragende Wände in Kellergeschossen von Gebäuden nach den Sätzen 1 und 2 müssen mindestens feuerhemmend sein.
(3) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie die Unterstützung tragender und aussteifender Wände gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Art. 29 Außenwände
(1) 1 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen. 2 Das gilt nicht
3 Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe sowie Außenwandoberflächen sind aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen. 4 Die Unterkonstruktion der Verkleidungen darf
1. in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, soweit sie nicht über einem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können,
2. in land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Betriebsgebäuden.
1. für Gebäude geringer Höhe,
2. wenn eine Brandübertragung nicht zu befürchten ist oder durch geeignete Vorkehrungen, wie vorkragende feuerbeständige Bauteile, verhindert wird.
aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen, die Halterungen und Befestigungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Gebäude geringer Höhe.
(2) 1 Gebäude mit Außenwänden ohne Feuerwiderstandsdauer aus brennbaren Baustoffen müssen unbeschadet der Anforderungen der Art. 6 Abs. 3 und 4 zu Gebäuden auf demselben Grundstück
2 Gegenüber der Grundstücksgrenze ist ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 7 und Art. 7 Abs. 5 gelten entsprechend. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³.
(3) 1 Außenwände von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen wärmedämmend sein. 2 Das gilt nicht für Außenwände solcher Arbeitsräume, für die ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist.
(4) Für Außenwände von Aufenthaltsräumen sind Schallschutzmaßnahmen nur vorzusehen, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern.
Art. 30 Trennwände
(1) 1 Feuerbeständige Trennwände sind zu errichten
2 Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder zur Unterkante der Dachhaut zu führen. 3 Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. 4 Sie sind mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen, wenn der Brandschutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) In Gebäuden geringer Höhe sind Wohnungstrennwände in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile des Gebäudes zulässig.
(3) 1 Trennwände müssen wärmedämmend sein
2 Dies gilt nicht für Trennwände zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen in Wohngebäuden mit bis zu
1. mit gleichartigen Außenwänden einen Abstand von mindestens 10 m,
2. mit mindestens feuerhemmenden Außenwänden einen Abstand von mindestens 8 m,
3. mit öffnungslosen feuerbeständigen Außenwänden einen Abstand von mindestens 5 m einhalten.
1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen (Wohnungstrennwände),
2. zum Abschluss von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr; das gilt nicht für Trennwände zwischen Ställen und Scheunen,
3. zwischen Wohnungen, Wohn- oder Schlafräumen und den land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsgebäuden oder Betriebsräumen eines Gebäudes.
1. als Wohnungstrennwände,
2. zwischen Aufenthaltsräumen und im allgemeinen unbeheizten Räumen, soweit die unbeheizten Räume nicht innerhalb der Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen gehören,
3. zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen oder Durchfahrten.
zwei Wohnungen sowie von fremden Aufenthaltsräumen, die nicht an Wohnräume grenzen, wenn wegen der Art der Benutzung ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist.
(4) 1 Trennwände müssen schalldämmend sein
2 Für andere Trennwände von Aufenthaltsräumen sind Schallschutzmaßnahmen nur vorzusehen, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern. 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 31 Brandwände
(1) 1 Brandwände müssen feuerbeständig und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. 2 Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) 1 Brandwände sind zu errichten als Abschlusswände von Gebäuden, die an der Nachbargrenze oder in einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen
Gebäuden gesichert ist. 2 Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 5 gelten entsprechend. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³.
(3) Innere Brandwände sind zu errichten
(4) 1 Für Wohngebäude geringer Höhe sind abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 1 an Stelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; zwischen aneinandergereihten Gebäuden müssen diese Gebäudetrennwände insgesamt so dick wie Brandwände sein. 2 Für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen in der offenen Bauweise genügen öffnungslose Wände, die vom Gebäudeinneren die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und vom Gebäudeäußeren der Feuerwiderstandsklasse F 90
erfüllen; die sonstigen Wände, die Decken und die Dächer, sofern diese traufseitig aneinander stoßen, müssen mindestens feuerhemmend sein.
(5) 1 An Stelle durchgehender innerer Brandwände nach Absatz 3 Nr. 2 sind zur Bildung von
Brandabschnitten Wände in Verbindung mit öffnungslosen Decken zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und eine senkrechte Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss nicht zu befürchten ist. 2 Die Wände, Decken und ihre Unterstützungen sowie die Abschlüsse der Treppenräume müssen
1. als Wohnungstrennwände,
2. zwischen Aufenthalts- und Treppenräumen, aufzugsschächten oder Durchfahrten.
1. zwischen aneinandergereihten Gebäuden, soweit sie aneinandergebaut sind,
2. innerhalb von Gebäuden in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände sind zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,
3. zwischen Wohngebäuden und angebauten land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem Wohnteil und dem land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsteils größer als 2000 m³ ist,
4. zur Unterteilung land- und forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebsgebäude in Brandabschnitte von höchstens 10000 m³ umbauten Raums.
feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3 Die Absätze 7 bis 9 gelten entsprechend.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; dies gilt nicht,
wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Abschlusswand auf 5 m Länge als Brandwand ausgebildet wird.
(7) 1 Brandwände sind 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2 Bei Gebäuden mit weicher Bedachung sind sie 50 cm über Dach zu führen. 3 Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.
(8) 1 Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. 2 Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.
(9) 1 Öffnungen in Brandwänden und in Wänden an Stelle von Brandwänden sind unzulässig. 2 In inneren Brandwänden sind Öffnungen nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; die Öffnungen müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Abschlüssen versehen, die Wände und Decken anschließender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
(10) In Brandwänden sind kleine Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen feuerbeständig sind, der Brandschutz gesichert ist und Rettungswege nicht gefährdet werden.
(11) Leitungen dürfen durch Brandwände hindurchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass Feuer und Rauch nicht in andere Brandabschnitte übertragen werden können.
Art. 32 Decken und Böden
(1) Decken sind feuerbeständig, in Gebäuden mit geringer Höhe feuerhemmend herzustellen.
(2) Im übrigen sind Decken und ihre Unterstützungen feuerbeständig herzustellen
(3) 1 Decken ohne Feuerwiderstandsdauer sind zulässig
2 Für andere Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit sie nicht über dem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können, sind Decken ohne Feuerwiderstandsdauer zuzulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. 3 Decken von Kellergeschossen in Gebäuden nach den Sätzen
1. über und unter Räumen mit erhöhter Brandgefahr; das gilt nicht für Decken zwischen Ställen und Scheunen,
2. zwischen Wohnungen, Wohn- oder Schlafräumen und den land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsräumen eines Gebäudes.
1. in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, soweit sie nicht über einem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können,
2. in land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsgebäuden.
1 und 2 müssen mindestens feuerhemmend sein.
(4) Deckenverkleidungen, Dämmschichten und Fußbodenbeläge aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.
(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen und Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein.
(6) 1 Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein; ausgenommen sind Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und Decken gegen nicht nutzbare Dachräume. 2 Für Decken zwischen Aufenthaltsräumen und nicht nutzbaren Dachräumen sind Schallschutzmaßnahmen nur vorzusehen, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen, die nicht an Wohnräume grenzen, wenn wegen der Art der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärme- oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.
(8) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.
(9) 1 Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, sind unzulässig; das gilt nicht für Öffnungen in Decken von Wohngebäuden geringer Höhe und Decken innerhalb von Wohnungen. 2 Öffnungen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; sie sind mit selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsdauer der Decken zu versehen.
(10) Leitungen dürfen durch Decken, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(11) Bildet den oberen Raumabschluss keine Decke, sondern das Dach, so gelten die Absätze 1 bis 10 nicht.
Art. 33 Dächer
(1) 1 Die Dachhaut muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). 2 Teilflächen der Bedachung und Vordächer, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zulässig, wenn Belange des Brandschutzes nicht beeinträchtigt sind.
(2) 1 Für freistehende Gebäude geringer Höhe ist eine Dachhaut, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), zulässig, wenn zu Gebäuden auf demselben Grundstück eingehalten wird. 2 Gegenüber der Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 12 m erforderlich; Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³.
(3) 1 Tragende und aussteifende Teile von Dächern, die den oberen Raumabschluss von Aufenthaltsräumen bilden, sind auch in Gebäuden, deren tragende Bauteile eine Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen, ohne Feuerwiderstandsdauer zulässig, wenn Belange des Brandschutzes nicht beeinträchtigt sind. 2 Dachflächen, über die Rettungswege führen, müssen mindestens die Feuerwiderstandsdauer der Decken des Gebäudes
1. mit harter Bedachung ein Abstand von mindestens 12 m,
2. mit weicher Bedachung ein Abstand von mindestens 24 m
aufweisen.
(4) 1 Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Dachflächen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann. 2 Von Brandwänden und von Wänden an Stelle von Brandwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
(5) 1 Für lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. 2 Lichtdurchlässige Dachflächen oder Oberlichte aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen sind innerhalb einer harten Bedachung zulässig, wenn sie höchstens ein Fünftel der Dachfläche einnehmen und
(6) 1 Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsdauer anschließen, sind in einem Abstand bis zu 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer wie die Decken des anschließenden Gebäudes herzustellen. 2 Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.
(7) 1 Dächer, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. 2 Öffnungen und nichtbegehbare Flächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.
(8) 1 Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
2 In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss sind für Arbeiten, die vom Dach aus vorzunehmen sind, ausreichend große Ausstiegsöffnungen vorzusehen.
(9) 1 Dächer müssen wärmedämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen. 2 Dächer über Arbeitsräumen brauchen nicht wärmedämmend zu sein, wenn das wegen der Art der Benutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist. 3 Für Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, sind Schallschutzmaßnahmen nur vorzusehen, wenn Lage und Nutzung der Räume das erfordern.
(10) 1 Der Dachraum muss zu lüften und vom Treppenraum aus zugänglich sein. 2 In Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen ist der Zugang auch von anderen Räumen aus zulässig.
Art. 34 Vorbauten
1 Für Balkone, Erker und andere Vorbauten sowie für Loggien gelten die Vorschriften für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. 2 Die Verwendung brennbarer Baustoffe oder die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe an Stelle einer Bauart mit Feuerwiderstandsdauer ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
1. höchstens 6 m² Grundrissfläche haben und untereinander und vom Dachrand einen Abstand von mindestens 1,25 m haben oder
2. höchstens 2 m breit und 20 m lang sind und untereinander und vom Dachrand einen Abstand von mindestens 2 m haben.
Art. 35 Treppen
(1) 1 Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen oder ein Sicherheitstreppenraum sind erforderlich, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. 2 An Stelle von Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2 Einschiebbare Treppen und Leitern sind in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen als Zugang zum nichtausgebauten Dachraum zulässig. 3 Sie sind als Zugang zu einem Geschoss ohne Aufenthaltsräume zulässig, wenn sie für die Benutzung des Geschosses genügen.
(3) 1 Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit der Treppe zum Dachraum in unmittelbarer Verbindung stehen. 2 Dies gilt nicht für Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit sie nicht über dem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können.
(4) 1 Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen feuerbeständig, im übrigen mindestens feuerhemmend sein; in Gebäuden geringer Höhe ist statt dessen eine Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichend. 2 Umwehrungen, wie Geländer oder Brüstungen, mit Ausnahme von Handläufen, sowie Beläge von Setzstufen müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, mit Ausnahme von Umwehrungen für Treppen innerhalb einer Wohnung. 3 Satz 1 gilt nicht in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und in Gebäuden, an deren tragende Bauteile keine Anforderungen gestellt werden.
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(6) 1 Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2 Für Treppen mit großer nutzbarer Breite sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(7) 1 Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) müssen durch Umwehrungen, wie Geländer oder Brüstungen, gesichert werden. 2 Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern. 3 In Gebäuden, in denen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, darf bei Treppen
ohne Setzstufen das lichte Maß der Öffnungen zwischen den Stufen 12 cm nicht übersteigen; das gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
Art. 36 Treppenräume und Ausgänge
(1) 1 Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen, der einschließlich seiner Zugänge und des Ausgangs ins Freie so angeordnet und ausgebildet ist, dass er gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden kann. 2 Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig
1. in Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit sie darüber keine Aufenthaltsräume haben können,
2. für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnungen, wenn die Rettung von Personen aus
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
(3) 1 Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muss auf möglichst kurzem Weg einen sicheren Ausgang ins Freie haben. 2 Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden. 3 Verschläge und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen und in ihren Ausgängen ins Freie unzulässig.
(4) 1 Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen mit ihren Ausgängen ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden, in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Wände hergestellt sein. 2 Für Außenwände, die im Brandfall von Feuer nicht beansprucht werden können, gilt Art. 29 Abs. 1 entsprechend. 3 Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen, Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(5) 1 Der obere Abschluss von Treppenräumen muss die Feuerwiderstandsdauer der Decken des Gebäudes haben. 2 Das gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis dicht unter die Dachhaut reichen.
(6) 1 Öffnungen in Treppenraumwänden und -decken zum Kellergeschoss und zu nichtausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen müssen selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse erhalten. 2 Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen dichte, vollwandige und selbstschließende Türen erhalten; das gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.
(7) 1 Treppenräume müssen lüftbar und beleuchtbar sein; sie müssen in der Außenwand Fenster erhalten, die geöffnet werden können. 2 In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen und in innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraums eine Rauchabzugsvorrichtung anzubringen.
3 Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.
(8) 1 Der Sicherheitstreppenraum muss durch die Anordnung von offenen Balkonen, Vorräumen, Galerien, Schächten und Lüftungseinrichtungen oder auf andere Weise auch bei geöffneten Zugängen aus den Geschossen gegen das Eindringen von Feuer und Rauch aus den Geschossen gesichert sein. 2 Weitere Treppen nach Art. 35 Abs. 1 (zweiter Rettungsweg) sind auch ohne Treppenraum als offene Treppen im Freien vor einer Außenwand zulässig.
(9) 1 Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. 2 Von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muss mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an der Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen. 3 Eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoss sind nicht erforderlich, wenn Belange des Brandschutzes nicht beeinträchtigt sind.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und für land- und forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebsgebäude.
Art. 37 Notwendige Flure
jedem Geschoss im Brandfall noch auf andere Weise gesichert ist.
(1) 1 Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. 2 Als notwendige Flure gelten nicht
(2) 1 Die nutzbare Breite notwendiger Flure muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 2 Flure von mehr als 30 m Länge sind durch nichtabschließbare, selbstschließende und dichte Türen zu unterteilen. 3 Eine Folge von weniger als drei Stufen ist unzulässig.
(3) 1 Die Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend, in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen feuerbeständig herzustellen; Abweichungen, insbesondere für Türen und lichtdurchlässige Flächen, sind zulässig, wenn Belange des Brandschutzes nicht beeinträchtigt sind. 2 Verkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen, soweit sie darüber keine Aufenthaltsräume haben können.
Art. 38 Fenster, Türen und Kellerlichtschächte
(1) 1 Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen ausreichend wärmedämmend sein. 2 Das gilt nicht für Fenster und Türen solcher Arbeitsräume, für die ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist. 3 Schallschutzmaßnahmen sind nur vorzusehen, wenn Lage und Nutzung der Aufenthaltsräume dies erfordern.
(2) 1 Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2 An Glastüren und großen Glasflächen sind Schutzmaßnahmen nur vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(3) 1 Fenster, die zur Rettung von Menschen dienen, müssen im Lichten in einer Richtung mindestens 0,60 m, in der anderen Richtung mindestens 1 m groß und von innen zu öffnen sein. 2 Die Unterseite der lichten Öffnung darf nicht mehr als 1,10 m über dem Fußboden liegen.
(4) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig, es sei denn, dass Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Abschnitt V Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen
Art. 39 Aufzüge
(1) 1 Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. 2 In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3 In Gebäuden mit bis zu fünf Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraums liegen; sie müssen sicher
1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten von vergleichbarer Größe,
2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.
umkleidet sein, ausgenommen Treppenaufzüge für Behinderte in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
(2) 1 Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. 2 Er muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein.
(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(4) Der Triebwerksraum muß von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein; Türen müssen mindestens feuerhemmend sein.
(5) Für Aufzüge, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei unmittelbar
übereinanderliegende Geschosse verbinden, und für vereinfachte Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Mühlenaufzüge, Lagerhausaufzüge und Behindertenaufzüge sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zuzulassen, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) 1 In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe so eingebaut und betrieben werden, dass jedes Geschoss von der Eingangsebene aus erreichbar ist. 2 Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von Rollstühlen und Lasten geeignet sein. 3 Dieser Aufzug ist so einzubauen, dass er von der öffentlichen Verkehrsfläche und möglichst von allen Wohnungen im Gebäude
stufenlos zu erreichen ist. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das oberste Vollgeschoss und nicht beim nachträglichen Ausbau von Dachgeschossen in bestehenden Gebäuden.
(7) Aufzugsanlagen müssen gegenüber Aufenthaltsräumen ausreichend schallgedämmt sein.
Art. 40 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle, Leitungsanlagen
(1) 1 Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände an Stelle von Brandwänden, durch
Treppenraumwände sowie durch Trennwände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; das gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen. 2 In Treppenräumen notwendiger Treppen und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur
zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Lüftungsanlagen, außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Brandabschnitte oder andere Geschosse übertragen werden können.
(4) 1 Lüftungsanlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. 2 Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss gedämmt sein.
(5) 1 Lüftungsleitungen dürfen nicht in Kamine eingeführt werden. 2 Lüftungsleitungen dürfen gemeinsam zur Lüftung und zur Ableitung von Abgasen von Gasfeuerstätten benutzt werden, wenn sie den Anforderungen an diese Abgasanlagen entsprechen. 3 Die Abluft ist ins Freie zu führen. 4 Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6) Lüftungsschächte, die aus Mauerstein oder aus Formstücken für Rauchkamine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchkamine entsprechen und gekennzeichnet werden.
(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
(8) 1 Installationsschächte und -kanäle sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. 2 Absatz 3 gilt sinngemäß. 3 Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss gedämmt sein.
Art. 41 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) 1 Feuerstätten, Verbindungsstücke und Kamine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2 Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. 3 Verbindungsstücke sowie Kamine und andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. 4 Abgasanlagen von
Gasfeuerstätten müssen gekennzeichnet sein.
(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) Abgase von Feuerstätten sowie ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Verbindungsstücke und Kamine oder andere Abgasanlagen oder dichte Leitungen so ins Freie zu führen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(5) 1 Kamine und andere Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 2 Für Einzelfeuerstätten, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage aufgestellt werden sollen, muss der Anschluss an einen eigenen Rauchkamin möglich sein, der nicht zugleich der zentralen Heizungsanlage dient.
(6) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Art. 42 Nicht an Sammelkanalisationen angeschlossene Anwesen
(1) Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers einschließlich des Fäkalschlamms innerhalb und außerhalb des Grundstücks muss gesichert sein.
(2) Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen oder abgelegenen Anwesen, die früher einem landwirtschaftlichen Betrieb dienten und deren Hausabwässer bereits in Gruben eingeleitet worden sind, dürfen in Gruben eingeleitet werden, wenn
1. das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und
2. die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlamms gesichert ist.
(3) 1 Für die Einleitung von Hausabwässern aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen in Biogasanlagen gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Die Vorbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube ist nicht erforderlich, wenn durch den Betrieb der Biogasanlage eine gleichwertige Hygienisierung sichergestellt ist.
Art. 43 Abfallschächte
(1) 1 Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen anzulegen. 2 Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen bestehen. 3 Einrichtungen innerhalb des Schachts und des Sammelraums müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) 1 Abfallschächte sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen senkrecht zu führen. 2 Eine ständig wirkende Lüftung muss gesichert sein. 3 Abfallschächte sind so herzustellen, dass sie Abfälle sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Geruch und Staub nicht nach außen dringen und dass die Weiterleitung von Schall gedämmt wird.
(3) 1 Die Einfüllöffnungen sind so einzurichten, dass Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. 2 Am oberen Ende des Abfallschachts ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. 3 Alle Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
(4) 1 Der Abfallschacht muss in einen ausreichend großen Sammelraum münden. 2 Die Zugänge des Sammelraums sind mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen zu versehen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen. 3 Der Sammelraum muss von außen zugänglich und entleerbar sein. 4 Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln.
Art. 44 Abfallbehälter
1 Für die erforderlichen Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nichtstörender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. 2 Innerhalb von Gebäuden können sie in besonderen, gut lüftbaren, feuerbeständigen Räumen aufgestellt werden. 3 Die Standplätze müssen leicht sauber gehalten werden können.
Abschnitt VI Aufenthaltsräume und Wohnungen
Art. 45 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe dazu benutzt werden können.
(2) 1 Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Nutzfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss mindestens 2,20 m haben. 2 Eine größere lichte Höhe ist vorzusehen, wenn es die besondere Nutzung der Räume, insbesondere als Arbeitsräume, erfordert.
(3) 1 Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster haben, und zwar in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit, dass die Räume ausreichend belichtet und gelüftet werden können (notwendige Fenster). 2 Geneigte Fenster und Oberlichte an Stelle von Fenstern sind zulässig, wenn
keine Bedenken wegen des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit bestehen. 3 Veranden oder ähnliche Vorbauten und Hauslauben (Loggien) sind vor Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist.
(4) 1 Das lichte Maß der Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen muss mindestens ein Achtel der Nutzfläche des Raums betragen; hierbei sind die Rohbaumaße zugrundezulegen. 2 Für Aufenthaltsräume im Dachraum ist von der Nutzfläche auszugehen, die sich bei einer angenommenen allseitig senkrechten Umschließung von 1,50 m Höhe ergibt. 3 Die Fensteröffnungen müssen größer sein, wenn das wegen der Art der Benutzung
des Aufenthaltsraums oder wegen der Lichtverhältnisse erforderlich ist. 4 Kleinere Fensteröffnungen sind zuzulassen, wenn wegen der Lichtverhältnisse keine Bedenken bestehen.
(5) 1 Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn das durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird. 2 Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, ist an Stelle einer Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung nach Absatz 3 eine Ausführung nach Satz 1 zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes und der Gesundheit nicht bestehen.
(6) Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leichtbrennbarer Stoffe verarbeitet oder gelagert werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein.
Art. 46 Wohnungen
(1) 1 Wohnungen müssen von anderen Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem allgemein zugänglichen Flur haben; das gilt nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und bei der Errichtung von zusätzlichem Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden. 2 Für gewerblich genutzte Räume
und für Wohnräume im selben Gebäude können eigene Treppen verlangt werden.
(2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(3) 1 Jede Wohnung muss eine für ihre Bestimmung ausreichende Größe und eine entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben. 2 Es dürfen nicht alle Aufenthaltsräume nach Norden liegen.
3 Wohnungen müssen ausreichend durchlüftet werden können. 4 Diese Vorschriften gelten auch für Einraumwohnungen. 5 An verkehrsreichen Straßen sollen die Aufenthaltsräume einer Wohnung überwiegend auf der vom Verkehrslärm abgewandten Seite des Gebäudes liegen.
(4) 1 Jede Wohnung muss eine Küche und ausreichenden Abstellraum haben. 2 Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie selbständig lüftbar sind.
(5) 1 Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind für den Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern ausreichende Abstellplätze zu schaffen. 2 Für Gebäude mit Wohnungen, die nicht nur zu ebener Erde liegen, sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen.
3 Soweit sie im Kellergeschoss liegen und die Grundstücksverhältnisse es zulassen, müssen sie durch eine Außentreppe zugänglich sein mit der Möglichkeit, Fahrrad und Kinderwagen leicht zu schieben.
(6) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll entweder die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Waschmaschine in den Wohnungen aufgestellt werden kann oder statt dessen ein diesem Zweck dienender, gemeinschaftlich nutzbarer Raum vorgesehen wird. 2 Ferner soll ein ausreichender Trockenraum eingerichtet werden, soweit keine gleichwertigen Einrichtungen vorhanden sind.
Art. 47 Aufenthaltsräume und Wohnungen im Kellergeschoss
(1) 1 Wohnungen und Aufenthaltsräume sind in Kellergeschossen zulässig, wenn die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche, die sich an die Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in einer ausreichenden Entfernung nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden liegt. 2 Ein Lichteinfallwinkel von höchstens 45 Grad zur Waagrechten ist einzuhalten.
(2) 1 Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung durch Tageslicht verbietet, sind unbeschadet der Sätze 2 und 3 auch in Kellergeschossen zulässig; Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungs- und ähnliche Aufenthaltsräume sind in Kellergeschossen zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden. 2 Die Räume müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend abgetrennt sein. 3 Die
Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Räume auf möglichst kurzem Weg mindestens einen sicheren Ausgang ins Freie haben; sie kann an die Türen dieser Räume besondere Anforderungen stellen.
Art. 48 Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum
(1) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen die erforderliche lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Nutzfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht.
(2) 1 Aufenthaltsräume und zugehörige Nebenräume sowie Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mindestens feuerhemmende Wände, Decken und Dachschrägen haben und mit mindestens feuerhemmenden Bauteilen gegen den nichtausgebauten Dachraum abgetrennt sein; Art. 28 Abs. 1 und Art.
32 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. 2 Wohnungstrennwände müssen mindestens feuerhemmend sein; Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden. 3 Das gilt nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoss unterhalb des Dachraums.
(3) Aufenthaltsräume und Wohnungen in einem zweiten Dachgeschoss sind nur zulässig, wenn die tragenden Wände, die Decke und die Dachschrägen des ersten Dachgeschosses feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sind.
(4) Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen sind Abweichungen zuzulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes und des Gesundheitsschutzes für Bewohner bestehen.
Art. 49 Aborträume
(1) 1 Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte müssen mindestens einen Abort haben.
2 Aborträume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnungen liegen. 3 Für Gebäude, die für eine größere Anzahl von Personen bestimmt sind, sind ausreichend viele Aborte herzustellen.
(2) Fensterlose Aborträume sind nur zulässig, wenn die Aborte eine Wasserspülung haben und eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(3) Aborte mit Wasserspülung dürfen auch in Bädern (Art. 50) von Wohnungen eingerichtet werden.
Art. 50 Bäder
1 Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, wenn eine ausreichende
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung möglich ist. 2 Fensterlose Räume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
Abschnitt VII Besondere bauliche Anlagen
Art. 51 Barrierefreies Bauen
(1) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für 3 Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erfüllt werden können. 4 Die Anforderungen an Gaststätten sind im Rahmen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu beachten.
(2) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Tageseinrichtungen für Kinder,
3. Sport- und Freizeitstätten,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
6. Verkaufsstätten,
7. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesem Personenkreis genutzt werden.
(3) Bei bereits bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Absätze 1 und 2 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen nach den Abs. 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. 2 Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3 Rampen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 4 Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 5 Die Podeste
müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. 6 Treppen müssen an beiden Seiten griffsichere Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzte Stufe zu führen sind.
7 Die Treppen müssen Setzstufen haben. 8 Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. 9 EinToilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. 10 Art. 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse für Menschen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen
(5) Die Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Art. 52 Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1) 1 Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
(2) 1 Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. 2 Anzahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen.
(3) 1 Bei Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Benutzung sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. 2 Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 53 erheblich erschwert oder verhindert würde.
(4) 1 Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. 2 Die Herstellung ist auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe zulässig, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
(5) 1 Stellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen müssen verkehrssicher sein und entsprechend der Gefährlichkeit der Treibstoffe, der Zahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. 2 Abfließende Treibstoffe und Schmierstoffe müssen auf unschädliche Weise beseitigt werden. 3 Garagen und ihre Nebenanlagen müssen lüftbar sein.
(6) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten, das Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. 2 Stellplätze müssen eingegrünt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(7) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein.
(8) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 5 und 6 sinngemäß.
(9) Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckfremd benutzt werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlagen benötigt werden.
(10) Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, gelten nicht als Stellplätze oder Garagen im Sinn dieses Artikels.
Art. 53 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht
(1) 1 Kann der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen, so kann er die Verpflichtungen nach Art. 52 auch dadurch erfüllen, dass er der Gemeinde gegenüber die Kosten für die Herstellung der vorgeschriebenen Stellplätze oder Garagen in angemessener Höhe übernimmt. 2 Diese Art der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 52 kann ganz oder teilweise verlangt werden, wenn oder soweit die Stellplätze oder Garagen nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder den örtlichen Bauvorschriften auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe nicht errichtet werden dürfen. 3 Die Gemeinde hat die Ablösungsbeträge für die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen an geeigneter Stelle oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze zu verwenden. 4 Im Fall des Ablösungsverlangens nach Satz 2 kann die Gemeinde die Ablösungsbeträge auch für bauliche Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Parkleitsysteme verwenden, soweit diese die bessere Ausnutzung von Parkeinrichtungen im Sinn des Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 für die Gebietsteile der Gemeinde gewährleisten,
in denen der Bebauungsplan oder die örtliche Bauvorschrift gelten.
(2) Die Verpflichtungen gelten entsprechend, wenn die bauliche Anlage oder die andere Anlage nicht unmittelbar an einer uneingeschränkt befahrbaren Verkehrsfläche liegt.
(3) Es kann Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 54 Ställe
(1) 1 Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine gesunde Tierhaltung gewährleistet ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. 2 Ställe sind ausreichend zu belichten. 3 Sie sind ausreichend zu be- und entlüften.
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen nur Wohnungen oder Wohnräume für
Betriebsangehörige liegen und nur dann, wenn keine Gefahren oder erheblichen Nachteile für die Benutzer solcher Wohnungen entstehen.
(3) 1 Stalltüren, die zum Austrieb oder als Rettungsweg der Tiere ins Freie führen, sollen nicht nach innen aufschlagen. 2 Sie müssen nach Größe und Anzahl ausreichen, so daß die Tiere bei Gefahr leicht ins Freie gelangen können.
(4) 1 Die raumumschließenden Bauteile von Ställen müssen einen der artgerechten Tierhaltung entsprechenden ausreichenden Wärmeschutz gewährleisten. 2 Sie sind auch gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit, der Stalldämpfe, der Jauche und gegen andere schädliche Einwirkungen zu schützen.
(5) 1 Der Fußboden des Stalles muss dicht sein. 2 Er ist mit Gefälle und Rinnen zur Ableitung der Jauche zu versehen. 3 Unzugängliche Hohlräume unter dem Fußboden sind unzulässig. 4 Abweichend von diesen Vorschriften sind Ställe mit Spaltenböden und ähnlichen Anlagen zulässig, wenn Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden.