Bauordnung Bayern achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 93 Übergangsvorschriften
(1) 1 Art. 7 Abs. 1 ist auf Bebauungspläne anzuwenden, deren Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB nach dem 1. Juni 1994 öffentlich ausgelegt worden ist. 2 Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt. 3 Die Gemeinde kann beschließen, dass Art. 7 Abs. 1 auch auf Bebauungspläne anzuwenden ist, die vor dem 1. Juni 1994 öffentlich ausgelegt worden sind. 4 Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen; er wird mit der Bekanntmachung wirksam.
(2) Art. 74 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Juni 1994 ein kommunalaufsichtliches Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch Anhörung zur beabsichtigten Beanstandung nach Art. 112 GO eingeleitet worden ist.
(3) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach Art. 20 .
(4) 1 Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 2 Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 . 3 Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 .
(5) Überwachungszeichen (Ü-Zeichen), mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach Art. 24 Abs. 4 .
(6) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach Art. 24 Abs. 4 .
(7) Ü-Zeichen nach Art. 24 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach
1. des Baugesetzbuchs,
2. des § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes,
3. des Bauproduktengesetzes,
bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
(8) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach Art. 24 Abs. 1 .
Art. 94 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) bis (3) (gegenstandslos)
(4) 1 Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und über Grenz- und Gebäudeabstände in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes aufgestellt wurde, gelten als örtliche Bauvorschriften im Sinn des Art. 91 Abs. 3 . 2 Auf sie ist Art. 91 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden.
Art. 95 Inkrafttreten*)
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft. 2 Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlas von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften treten jedoch bereits am 1. August 1962 in Kraft.
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179, ber. S. 250). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.