Bauordnung Baden-Württemberg - Neunter Teil
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Baurechtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 37,
2. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume nach § 38 für ihre Errichtung, Unterhaltung und Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
1. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
2. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,
3. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, zum baurechtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der Bauvorlagen; dabei kann festgelegt werden, dass bestimmte Bauvorlagen von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu verfassen sind,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
3. das Verfahren im einzelnen.
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 42 bis 45) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise des Planverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.
(4)Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung der baurechtlichen Verfahren oder zur Entlastung der Baurechtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der Prüfung öffentlich- rechtlicher Vorschriften über die technische Beschaffenheit bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
2. die Heranziehung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauabnahmen sowie die Übertragung sonstiger, der Vorbereitung baurechtlicher Entscheidungen dienenden Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörde auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.
Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach § 43 zu erfüllen haben.
(5) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung für Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes tätig werden,
1. eine bestimmte Ausbildung, Sachkunde oder Erfahrung vorschreiben,
2. die Befugnisse und Pflichten bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie die Vergütung der Sachverständigen regeln.
(6) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für
1. die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall (§ 20 Abs. 1 und § 21),
2. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3).
Die Befugnis nach Nummer 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Baurechtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Baurechtsbehörde mitwirkt.
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. das Ü- Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.
(8) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Behörden oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt und die in § 69 Abs. 6 bis 8 genannten Aufgaben der Baurechtsbehörde durch andere Behörden oder Stellen wahrgenommen werden; dabei kann die Vergütung dieser Stellen geregelt werden,
2. die Anforderungen der auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden; sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln; dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 70 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen, sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
(1) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen können die Gemeinden im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen; dabei können sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen,
2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen,
3. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen,
4. die Beschränkung oder den Ausschluss der Verwendung von Außenantennen,
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und Sanierungsgebieten,
6. andere als die in § 5 Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen Maße,
7. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50 verfahrensfrei sind.
(2) Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, können die Gemeinden für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, dass
1. die Stellplatzverpflichtung (§ 37 Abs. 1), ausgenommen die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen, eingeschränkt wird,
2. die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1) auf bis zu zwei Stellplätze erhöht wird; für diese Stellplätze gilt § 37 entsprechend,
3. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen eingeschränkt oder untersagt wird,
4. Stellplätze und Garagen auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück herzustellen sind,
5. Stellplätze und Garagen nur in einer platzsparenden Bauart hergestellt werden dürfen, zum Beispiel als kraftbetriebene Hebebühnen oder als automatische Garagen,
6. Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, dass
1. zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub die Höhenlage der Grundstücke erhalten oder verändert wird,
2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen sind, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und den Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(4)Durch Satzung kann für das Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets auch bestimmt werden, dass für bestehende Gebäude unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Kinderspielplätze anzulegen sind.
(5)Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können in den örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.
(6)Die örtlichen Bauvorschriften werden nach den entsprechend geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2, der §§ 4,9 Abs. 7 und des § 13 BauGB erlassen. § 12 BauGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gemeinde in der Satzung auch einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmen kann. Die örtlichen Bauvorschriften bedürfen der Genehmigung der Behörde, die auch für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.
(7)Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften. Dies gilt für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung entsprechend.
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Bauprodukte mit dem Ü- Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
2. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,
3. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine baurechtliche Zulassung, allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,
4. als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3 kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten ausführt oder ausführen lässt,
5. als Planverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn nicht veranlasst, geeignete Sachverständige zu bestellen,
6. als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt, die erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder nicht bereithält oder Arbeiten ohne die erforderlichen Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen lässt,
7. als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet,
8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,
9. als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
10. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage in Betrieb nimmt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3)Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren Verfügung nach § 64 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 Deutsche Mark geahndet werden.
(5)Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(6)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
§ 76 Bestehende bauliche Anlagen
(1)Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
(2)Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 77 Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. § 76 bleibt unberührt.
(2)Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine baurechtliche Zulassungen nach § 18.
(3)Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4. Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifzierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz I Nr. 3.
(4)Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü- Zeichen nach § 22 Abs. 4.
(5)Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü- Zeichen nach § 22 Abs. 4.
(6)Ü- Zeichen nach § 22 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.
(7)Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember 1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 22 Abs. 1.
(8)Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 11. April 1972 Bauvorlagen verfasst und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden- Württemberg als Planverfasser für Bauvorlagen bestellt werden.
(9)Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg regelmäßig ohne wesentliche Beanstandung Bauvorlagen verfasst und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden- Württemberg als Planverfasser für die Bauvorlagen bestellt werden.
(10)Geldbeträge, die nach § 39 Abs. 5 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt worden sind, dürfen von den Gemeinden auch für die in § 37 Abs. 5 genannten Zwecke verwendet werden.
(11)Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 35 Abs. 3 nur auf Wohngebäude mit mehr als sechs Wohnungen anzuwenden.
§ 78 Außerkrafttreten bisherigen Rechts
(1) Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft
1. die Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) mit Ausnahme der §§ 20 bis 24,
1. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungspflicht bei Wohngebäuden und Nebenanlagen (Baufreistellungsverordnung) vom 26. April 1990 (GBl. S. 144), geändert durch Verordnung vom 27. April 1995 (GBl. S. 371),
2. die Verordnung des Innenministeriums über den Wegfall der Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Werbeanlagen während des Wahlkampfes (Werbeanlagenverordnung) vom 12. Juni 1969 (GBl. S. 122).
(2) Am Tage nach der Verkündung treten außer Kraft
1. die §§ 20 bis 24 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
2. die Verordnung des Innenministeriums über prüfzeichenpflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen (Prüfzeichenverordnung) vom 13. Juni 1991 (GBl. S. 483), 3. die Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Baustoffen und Bauteilen (Überwachungsverordnung) vom 30. September 1985 (GBl. S. 349).
§ 79 Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3, im Außenbereich bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m2 Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,
3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m2 Grundfläche und einer Höhe von 3 m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
1. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,
2. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
3. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
4. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
5. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
6. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
1. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
2. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
3. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
4. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
1. Leitungen aller Art,
2. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
3. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
4. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m2 Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude*)
5. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen, ausgenommen Gebäude*),
6. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
1. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
2. Antennenanlagen einschließlich Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage,
3. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
4. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
5. Fahnenmasten,
6. Sirenen und deren Masten,
7. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
8. Signalhochbauten der Landesvermessung,
9. Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
1. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
2. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m3 Behälterinhalt,
3. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
4. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m3 Behälterinhalt,
5. sonstige drucklose Behälter bis 50 m3 Behälterinhalt und 3 m Höhe,
6. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m3 Beckeninhalt,
7. landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
Einfriedigungen, Stützmauern
1. Einfriedigungen im Innenbereich,
2. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
3. Stützmauern bis 2 m Höhe;
*) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein.
Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
1. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
2. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude*),und Einfriedigungen,
3. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m2 Grundfläche,
4. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude*),und Tribünen,
5. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
6. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
7. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m2 Grundfläche im Innenbereich:
Werbeanlagen, Automaten
1. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m2 Ansichtsfläche,
2. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
3. Automaten;
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
1. Gerüste,
2. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
3. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
4. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
5. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
6. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
1. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
2. Stellplätze bis 50 m2 Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
3. Fahrradabstellanlagen,
4. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m2 Fläche haben
5. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
6. Brunnenanlagen,
7. Fahrzeugwaagen,
8. Ausstellungs- , Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m2 Nutzfläche, ausgenommen Abstell-und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,
72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.