Bauordnung Baden-Württemberg - Fünfter Teil

Der Bau und seine Teile

§ 26 Wände, Decken und Stützen

(1)Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den Erfordernissen des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, abgehängte Decken und Dämmschichten.

(2)Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muss und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr. Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.

§ 27 Dächer

(1)Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern.

(2)Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3)Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.

(4)Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen

(1)Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.

(2)Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3)Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in

1. mehrgeschossigen Wohnungen,

2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und

3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.

§ 29 Aufzugsanlagen

(1)Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2)Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte

(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen. (2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.

§ 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.

(2) Für Installationsschächte und - kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für Verbrennungsmotoren und Verdichter

(1)Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher und brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen außerdem so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2)Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3)Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(4)Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5)Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.

(6)Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen

(1)Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

(2)Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

(3)Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.

(4)Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.

(5) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasser-zähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

zurück