DIN 18095 Rauchschutztüren

DIN 18095 Rauchschutztüren

Rauchschutztüren sind selbstschließende Türen, die dazu bestimmt sind, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern. Rauchschutztüren nach DIN 18095 Teil 1 sind keine Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102 Teil 5" (Definition nach DIN 18095 Teil 1). Die auf der Grundlage der Musterbauordnung erlassenen Bauordnungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland stellen an die Qualität und das Verhalten im Brandfalle von Türen in raumtrennenden Bauteilen unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich Dichtheit und Schutzwirkung.

Inhaltsverzeichnis

1 Anforderungen

2 Material

3 Schlösser

4 Langzeitverhalten

5 Fluchtweg-Eignung

6 Dauer der Schutzwirkung

7 Nachweis der Eignung

8 Regelung in Europa

9 Vorschriften und Zusammenstellungen

10 Siehe auch

Anforderungen

Die Verwendung von "rauchdichten Türen"= Rauchschutztüren ist in den Bauordnungen der Bundesländer (gesetzlich) geregelt. Die an solche Türen gestellten Anforderungen sind in DIN 18095 Teil 1 festgelegt. Sie müssen selbsttätig schließen (spätestens bei Auftreten von Rauch, ggf. unter Verwendung einer Feststellanlage) und den Durchtritt von "kaltem Rauch" (= Rauch von Umgebungstemperatur) und von "Rauch mit erhöhter Temperatur" (etwa 200°C) in einem festgelegten Grad behindern. Die Rauchdurchlässigkeit (= Leckrate in m³/h) von neu entwickelten Bauarten wird in verschiedenen Betriebszuständen (kalter Rauch/Rauch mit erhöhter Temperatur, Überdruck auf der Öffnungsseite/Schließseite) nach einem in DIN 18095 Teil 2 beschriebenen Verfahren geprüft, das weitgehend dem internationalen Prüfverfahren nach ISO 5925 Teil 1-1981 entspricht. Die maximal zulässige Leckrate bei 50 Pa Druckdifferenz während dieser Prüfung beträgt für einflügelige Türen 20 m³/h, für zweiflügelige Türen 30 m³/h. Bei dieser Festlegung wird vorausgesetzt, dass zweiflügelige Türen in breitere Flure (mit einem größeren Aufnahmevermögen für Rauch) eingebaut werden als einflügelige Türen. In bisher durchgeführten Prüfungen an zahlreichen Rauchschutztüren wurden Leckraten nachgewiesen, die zum größten Teil deutlich unter den maximal zulässigen Leckraten lagen.

Material

Die Norm DIN 18095 ist werkstoffneutral, d.h. dem Entwickler einer neuen Bauart werden keine Einschränkungen hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe (Holz, Metall) gemacht außer der Forderung, dass Verglasungen in Rauchschutztüren (wenn sie gewünscht werden) "bruchsicher" sein müssen. Die geforderte Bruchsicherheit ist in dieser Norm nicht definiert, es wird auf einschlägige Unfallschutz-/Arbeitsschutzvorschriften hingewiesen. Spezielle Glasscheiben (Glas) mit Brandschutzeigenschaften sind in Rauchschutztüren nicht erforderlich, sie "dürfen jedoch nicht ausschließlich aus thermoplastischen Werkstoffen bestehen". Nach vorliegenden Erfahrungen empfiehlt es sich, Drahtglas nur in kleineren Sichtöffnungen im oberen Viertel von Türflügeln zu verwenden, um Verletzungen durch Glassplitter zu vermeiden, die nach Glasbruch durch die Drahteinlage gehalten werden.

Bauaufsichtliche Forderungen, die Türen aus brennbaren Werkstoffen in bestimmten Anwendungsfällen (z.B. in Hochhäusern) ausschließen, werden von der Norm nicht berührt.

Schlösser

Rauchschutztüren müssen mit Schlössern ausgerüstet sein, die eine gefederte Falle besitzen. In den Erläuterungen zu Teil 1 der Norm wird darauf hingewiesen, dass nach § 36 (2) MBO 2002 Flure von mehr als 30 m Länge durch nicht abschließbare rauchdichte Türen unterteilt werden müssen. Da diese bauaufsichtliche Forderung nicht die Rauchdichtheit berührt, stellen die Prüfstellen auch für Türen mit abschließbaren Schlössern positive Prüfzeugnisse aus, wenn die in Teil 1 der Norm DIN 18095 angeführten Forderungen erfüllt werden.

Langzeitverhalten

Um sicherzustellen, dass Rauchschutztüren auch nach langjähriger Nutzung noch zuverlässig schließen und ausreichend dicht sind, enthält die Prüfvorschrift (DIN 18095 Teil 2) neben der Ermittlung der Leckrate der Türbauart eine Prüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit, die in der o.a. internationalen Norm nicht enthalten ist.

Fluchtweg-Eignung

Da Rauchschutztüren in der Regel im Zuge von Fluchtwegen eingebaut werden, dürfen sie wegen der Stolpergefahr keine unteren Anschläge oder Schwellen haben. Nach Teil 1 der Norm sind lediglich Flachrundschwellen von max. 5 mm Höhe erlaubt, wenn sie sich nicht aus betrieblichen Gründen (z.B. in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Gebäuden) verbieten.

Dauer der Schutzwirkung

Im Gegensatz zu Feuerschutztüren, bei denen die Schutzwirkung bei Feuereinwirkung zeitlich begrenzt ist (Feuerwiderstandszeiten), kann eine derartige Dauer der Schutzwirkung bei Rauchschutztüren nicht allgemeingültig angegeben werden. Das beruht darauf, dass die Ventilationsbedingungen (Luftwechselrate) sowie die Größe des zu schützenden Raumes und insbesondere seine Höhe (Auffangraum für durchgetretenen Rauch) maßgebend für das zu tolerierende Rauchvolumen sind. In grober Abschätzung wird davon ausgegangen, dass ein Flur von etwa 30 m Länge bei den derzeit festgelegten Grenzwerten bei einem Entstehungsbrand etwa 10 Minuten lang ohne Atemschutz passierbar bleibt (Anmerkung in Teil 1 der Norm).

Nachweis der Eignung

Es dürfen nur solche Türen als Rauchschutztüren DIN 18095 bezeichnet werden, deren Eignung in einer Baumusterprüfung nach DIN 18095 Teil 2 nachgewiesen ist. In bauaufsichtlichen Verfahren dürfen nur Prüfberichte oder Prüfzeugnisse von Prüfstellen anerkannt werden, die in einem Verzeichnis beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt werden.

Die Norm DIN 18095 Teil 3 beschreibt das anzuwendende Verfahren zum Nachweis der Eignung von Rauchschutzabschlüssen, die wegen ihrer Größe mit den zur Zeit in den Prüfstellen zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht geprüft werden können. Das Extrapolationsverfahren setzt voraus, dass die vorgesehene Bauart (z.B. Drehflügeltor, Schiebetor, Hubtor, Rolltor) in der größten prüfbaren Größe (3,0 m x 3,0 m) geprüft wurde und erlaubt eine Beurteilung hinsichtlich der Leckrate bis zu Abschlussgrößen von 7,0 m Breite und 4,5 m Höhe. Die bei allen Rauchschutzabschlüssen erforderliche Dauerfunktionsprüfung unterliegt nicht diesem Verfahren. Sie muss an Abschlüssen der vorgesehenen größten Größe nach dem in DIN 4102 Teil 18 beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.

Der Hersteller hat jede Rauchschutztür durch ein an sichtbarer Stelle anzubringendes Blechschild (Mindestgröße 24 mm x 140 mm) zu kennzeichnen, das die folgenden Angaben enthält: Rauchschutztür DIN 18095; Produktbezeichnung des Herstellers; Hersteller; Nummer und Datum des Prüfberichtes; Prüfstelle; Herstellungsjahr.

Eine Überwachung der Fertigung von Rauchschutztüren ist von bauaufsichtlicher Seite nicht gefordert und wird auch künftig nicht gefordert. Auf freiwilliger Basis sind inzwischen drei Möglichkeiten einer Fertigungsüberwachung (nach DIN 18200) eingerichtet worden (Überwachung gemäß Vertrag mit einer Prüfstelle, Überwachung nach Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 612 sowie DIN-Prüf- und Überwachungszeichen der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung GmbH), denen sich die Hersteller wahlweise unterwerfen können. Türen aus einer überwachten Fertigung dürfen einen entsprechenden Hinweis tragen.

In der Bauregelliste A Teil 2 sind in Tabelle 2 unter den lfd. Nummern 2.3.3 "Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse" und 2.3.4 "Zubehörteile (nicht geregelt) für Rauchschutzabschlüsse" angeführt, für die der gesetzlich vorgeschriebene Verwendbarkeitsnachweis durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu führen ist. Sowohl für die Rauchschutzabschlüsse, als auch für ihre Zubehörteile (wie z.B. Bänder, Schlösser, Türschließer) wird eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (= ÜH) gefordert. Da Rauchschutztüren häufig auch mit Zubehörteilen für Feuerschutztüren ausgerüstet werden, ist zu beachten, dass bei diesen nach der Bauregelliste A Teil 2, Nr. 2.11 eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH) nicht ausreicht, sondern ein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle beigebracht werden muss (Übereinstimmungsverfahren ÜZ, Übereinstimmungszeichen-Verordnung). Bauprodukte mit Übereinstimmungsnachweis müssen mit einer Kennzeichnung ("Ü-Zeichen") versehen werden.

Regelung in Europa

Zur Harmonisierung der technischen Vorschriften im EG-Raum zur Beseitigung von Handelshemmnissen ist auch eine harmonisierte Prüfvorschrift als Norm DIN EN 1634-3 "Feuerwiderstandsprüfungen an Feuerschutzabschlüssen; Teil 3: Rauchschutztüren" aufgestellt und veröffentlicht worden.

Die Festlegung harmonisierter spezifizierter Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse in Form von Grenzwerten oder Klassen stieß auf Schwierigkeiten, da solche Abschlüsse bisher nur in Deutschland bauaufsichtlich gefordert waren und in den übrigen Mitgliedsländern der EG keine entsprechende Erfahrungen vorlagen. Aus diesem Grunde wurde dieses Problem bei der Harmonisierungsarbeit mit großer Zurückhaltung angegangen:

Das "Grundlagendokument Brandschutz" aus dem Jahre 1994 enthält in Ziff. 4.3.1.7.1 Angaben zu "Rauchschutztüren (einschließlich solcher mit Verglasungen)". Hier werden als Leistungskriterien die Leckrate und die Eigenschaft "selbstschließend" angeführt, jedoch keine diesbezüglichen detaillierten Anforderungen (Grenzwerte o. ä. ) genannt. Ein Absatz "Klassifizierung" macht die wenig verbindliche Aussage "Hängt vom Grad der Leckrate und von der Prüftemperatur ab. Schließmittel siehe 4.3.1.3.5.5; auch die Dauerhaftigkeit ist zu berücksichtigen".

In der Norm DIN EN 13501-2 Brandschutztechnische Klassifizierung von Bauprodukten und Bauteilen; Teil 2: Klassifizierung anhand von Daten von Brandprüfungen", sind Angaben zur Klassifizierung von Türen gemacht, die einer Prüfung nach EN 1634-3 unterzogen worden sind. Die hier angeführte Rauchschutzklasse "Rauch-Leckrate S200" ist nahezu identisch mit der derzeitigen Einstufung einer geprüften Tür als "Rauchschutztür DIN 18095".

Daneben enthält dieses Papier eine zweite Klasse "Rauch-Leckrate Sa", in die Türen mit wesentlich höherer Leckrate eingestuft werden, die nur hinsichtlich der Dichtheit bei "kaltem Rauch" und mit einer (nicht der praktischen Verwendung entsprechenden) Abdichtung des Luftspalts an der Schwelle geprüft wurden. Diese Klasse "Sa" wurde insbesondere von englischer Seite gewünscht, da dort geringere Anforderungen an die Dichtheit von Rauchschutztüren gestellt werden.

In Tabelle 2 der Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste A Teil 1 ist angegeben, daß Türen, die bei einer Prüfung nach DIN EN 1634-3 die Anforderungen an Türen der Widerstandsklasse "CS200" erfüllt haben, in Deutschland als "rauchdicht und selbstschließend" bezeichnet werden können.

Vorschriften und Zusammenstellungen

DIN 18095 Türen; Rauchschutztüren

Teil 1: Begriffe und Anforderungen (Ausgabe 10.1988)

Teil 2: Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit (Ausgabe 3.1991)

Teil 3: Rauchschutzabschlüsse; Teil 3: Anwendung von Prüfergebnissen (Ausgabe 06.1999)

ISO 5925 Teil 1-1981-Brandprüfungen; Ermittlung des Verhaltens von Rauchschutztüren; Teil 1: Prüfung bei Umgebungstemperatur (Fire test - Evaluation of performance of smoke control door assemblies Part 1: Ambient temperature test)

DIN EN 1634-3 : 2005-01 Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlußeinrichtungen - Teil 3: Rauchschutzabschlüsse

DIN EN 13501-2 : 2003-12 Brandschutztechnische Klassifizierung von Bauprodukten und Bauteilen; Teil 2: Klassifizierung anhand von Daten von Brandprüfungen (mit Ausnahme von Produkten für Lüftungsanlagen)

VdS -2097-4, Produkte und Anlagen des baulichen Brandschutzes, Teil 4: Feuerschutzabschlüsse, sonstige Brandschutztüren und ergänzende Sonderbauteile.

Dieser Katalog enthält auch Listen mit Angaben der Anschrift von Herstellern und der kennzeichnenden Daten (Art, Ausstattung, Maximalgröße, Prüfzeugnis-Nummer) geprüfter Rauchschutztüren nach DIN 18095. In einer Zusammenstellung "Feuerschutzabschlüsse mit Mehrfachfunktionen" sind Feuerschutztüren angeführt, die zusätzlich die an Rauchschutztüren DIN 18095 gestellten Anforderungen erfüllen.

Die an Rauchschutztüren DIN 18095 gestellten Anforderungen. werden von "Rauchabschlüssen R 30" nach ÖNORM 3855 (Ausgabe 1.08.1997, zurückgezogen 10.2001) nicht erfüllt, da bei Prüfungen nach dieser oesterreichischen Norm die Rauchdichtheit (bzw. die Leckrate) dieser Abschlüsse nicht ermittelt wird. Beurteilungskriterium ist hier, ob die geprüften Baumuster bei einer Brandprüfung nach ÖNORM B 3800 Teil 21 den Durchtritt von Flammen und heißen Gasen 30 Minuten lang verhindern.